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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 304
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nach den in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätzen derart geteilt, daß ungefähr
die Hälfte dem Staat und die andere Hälfte der Gemeinde zugesprochen
wurde.

Der Staat verfügte danach über den vollen Rhein, das Altwasser an den Korbmacher
-Köpfen, das Altwasser zwischen den Gänsköpfen, den Lehnerrhein
und den breiten Giesen, Gewässer, die schiff- und floßbar waren.

Die Gemeinde Altenheim erhielt die Fischerei im Altrhein, nämlich in der oberen
und unteren Roß kehle, im Alten-Brunn wasser, im Kuhgrün und im Mühlbach
.

Das Erbpachtverhältnis der Zunft änderte sich dadurch nicht. Die Teilung
hatte lediglich zur Folge, daß der ursprünglich an den Staat allein entrichtete
Pachtzins von jährlich 40 Gulden vom Jahr 1852 an hälftig an den Staat und
hälftig an die Gemeinde zu entrichten war. Damit begannen die Auseinandersetzungen
zwischen Gemeinde und Zunft, da erstere den Standpunkt vertrat,
daß die ihr durch das Fischereigesetz zugesprochenen Gewässer dem Erbpachtverhältnis
der Zunft entzogen seien und sie selbst darüber verfügen könne.

Das Großherzogl. Oberamt in Offenburg entschied am 22. Juni 1855, daß die
Gemeinde die bisher bestandenen Erbpachtverhältnisse der Zunft anerkennen
müsse, da nach dem Fischereigesetz vom 29. März 1852 Privatrechte, wie sie
das Erbpachtverhältnis der Zunft eben darstelle, nicht aufgehoben wurden,
also die Fischereiberechtigung der Zunft im Bereich der ganzen Gemarkung
Altenheim weiter fortbestehe.

Die Gemeinde erhob Einspruch gegen diese Entscheidung, und es kam zur
Verhandlung vor dem Großherzogl. Badischen Hofgericht des Mittelrheinkreises
in Bruchsal am 23. November 1855, das die Entscheidung des Oberamts
Offenburg vom 22. Juni 1855 bestätigte. In der Urteilsbegründung wies
das Gericht darauf hin, daß der Begriff der „ewigen Zeitpacht" (Erbbestand,
Erblehen), wie sie das bisherige Erbpachtverhältnis der Zunft darstellte, schon
im alten römischen Recht anerkannt war", das damals bei uns noch galt und
das bei der Einführung des neuen Landesrechts erhalten blieb. („Das neue
Gesetz will die bestehenden Pachtverhältnisse erhalten wissen.")

Das Gewerbegesetz vom 20. Sept. 1862 mit der darin verfügten Aufhebung
der Zunftverfassung und Innungsrechte führte erneut zu Streitigkeiten
zwischen Gemeinde und Zunft. Die erstere war der Meinung, daß mit der Einführung
des Gesetzes die Zunft aufgehört habe zu existieren. Sie betrachtete
ihre Verpflichtungen der Zunft gegenüber als beendet und nahm das Recht der
Verpachtung der Fischwasser in der Gemarkung für sich in Anspruch. Am 15.
Juni 1870 ließ die Gemeinde die Fischerei in den ihr zustehenden Gewässern
öffentlich versteigern, so daß die Steigerer am 16. Juni „in den Besitz und
Genuß der Fischerei gesetzt wurden."

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