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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 136
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glieder festgelegt sind, die angibt, was der einzelne tun darf und was er unterlassen
muß und welche Strafe ihn bei Übertretung der Bestimmungen
erwartet. Eine solche für eine Mark geltende Ordnung nennt man
Markspruch. Der Großweierer Markspruch stammt vom Jahre 1506 und
wurde von den Burggrafen des Großweierer Wasserschlosses Philipp von
Seideneck als Markherr ,,errichtet".27 Da er bei jeder Sitzung des Markgerichtes
den versammelten Markleuten verlesen wurde, war sein Inhalt allen
bekannt. Er galt bis zur Auflösung der Mark. Allerdings war dieser Markspruch
kein völlig neues Werk, er geht zurück auf das Weistum des Markgrafen
Bernhard I. von Baden von 1410,28 das wiederum auch Bestandteile
aus früherer Zeit enthält. Sie finden sich ebenfalls im Sasbacher Hof- und
Markrecht, das allerdings erst vom Jahre 1432 stammt.29

Als 1316 der Gegenkönig Friedrich der Schöne von Österreich dem Straßburger
Bischof Johann I. von Dirpheim die Reichsuntertanen des Sasbach-,
Acher- und Renchtales unterstellte, ordnete er an, daß der nunmehr bischöfliche
Vogt Recht sprechen soll ,,iuxta eiusdem curtis consuetudines et statuta
(nach den Gewohnheiten und Bestimmungen ebendieses Hofes).30 Das
bezieht sich auch auf das Markrecht der Sasbacher Mark. Sie galten auch
weiterhin als „gutes altes Recht". Doch ist der Markspruch von 1506 nicht
nur eine Zusammenfassung überkommener Vorschriften, er zeigt auch Ergänzungen
und Erweiterungen, die im Laufe der Zeit hinzukamen, ja in ihm
spiegelt sich auch der Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse der Zeit.

In keiner der drei Rechtssatzungen wird angegeben und wohl als selbstverständlich
darum angenommen, wer Eigentümer von Grund und Boden ist,
woher der Markherr seine Rechtsstellung herleitet und wer den Markleuten
das Nutzungsrecht verliehen hat.

Die Personen, auf die sich die Bestimmungen beziehen, sind der Markherr,
der die Oberaufsicht über die Mark führt, die Markleute (die Bezeichnung
Markgenossen kommt ganz selten vor), die die Nutznießer der Mark sind,
die 24 Markzwölfer, die, von ihren Gemeinden gewählt, beim Markgericht
das Amt der Richter ausüben, die Bannwarte, die im Walde die Aufsicht
führten. Auch Förster werden genannt, sie scheinen von den Landesherrn
bestellt zu sein.

Markherren der Großweierer Mark sind nach dem Weistum von 1410 sowie
nach dem Markspruch von 1506 die Herren von Großweier. Sie haben
,,Macht und Recht" in der Mark übertragen bekommen von dem Markgrafen
von Baden, der die Rechte an der Burg Großweier hat als ,,die von altem
herkommen sind, und auch von ihr zu Lehen rührend".31 Auch das Hof-
und Markrecht zu Sasbach spricht von den Markherren, gibt allerdings
nicht an, wer sie sind. Aber nach eben diesem Hof- und Markrecht hat der
Amtmann von Sasbach das Recht, einem Fremden, der nach Sasbach
kommt und sich dem dortigen Gericht unterstellt, diesem „armen Mann",

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