http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0145
Es ist nicht bekannt, wie die Markleute auf diese beträchtliche Einschränkung
ihrer Rechte in der Mark reagierten. Auch im Renchener Vertrag von
152542 finden sich keine Bestimmungen, die sich gegen den Alleinanspruch
Philipps von Seideneck wehrten.
Das Markgericht
Es genügt nicht, daß Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
zur Pflege des Waldes erlassen werden, es muß auch eine Einrichtung vorhanden
sein, die die Durchführung der Bestimmungen überwacht und die
Verstöße ahndet. Das ist die Aufgabe des Markgerichts. Wann es eingerichtet
wurde, wer ihm seine Verfassung gab, ist unbekannt. Vermutlich reichen
seine Anfänge in die fränkische Zeit zurück.
Das Sasbacher Hof- und Markrecht von 1432 enthält noch keine Angaben
über das Markgericht. Es werden zwar strafbare Tatbestände angegeben,
auch die Höhe der Strafe, aber nicht, wer sie verhängt und wer die Strafgelder
einzieht. Da das Hof- und Markrecht von 1432 und das ,,Weistum der
Großweierer Mark" von 1410 eine Einheit bilden, läßt sich vermuten, daß
das Sasbacher Hofgericht auch für die Markangelegenheiten zuständig war,
zumal der Amtmann von Sasbach bis zur Aufhebung der Mark in dieser eine
angesehene Stellung innehatte.
Erstmals genannt wird das Markgericht im „Weistum der Großweierer
Mark" von 1410.43 Darin wird bestimmt, daß die Herren von Großweier
von der Markgrafschaft das Recht haben, den in der Mark liegenden sieben
Kirchspielen zu gebieten, für einen Markgrafen unter der Noppenlinde gen
Achern zwischen Ostern und Pfingsten zusammenzukommen ohne eines
Markgrafen Schaden, wenn sie das gebieten, und es soll der ,,elter" von
Großweier das Gericht besitzen „mit eines Markgrafen Willen und vor seinem
Geheiß". Das Markgericht war demnach von den badischen Markgrafen
den Herren von Großweier übertragen worden, und daraus leiteten sie
ihr Recht, aber auch ihre Macht ab.
1474 erklärte der Kirchherr von Unzhurst Claus Lauweier vor dem Offizial
der Straßburger Kurie, daß die Markherren ein besonderes Gericht unter
der Noppenlinde zu Achern abhalten sollen alle Jahre, jedoch nicht der Eigenschaft
(Eigentum) halber, sondern wegen des ,,Waidganges". Und der
Vogt von Achern Jörg Rodder sagt aus, daß Achern ,,rychsland" sei, daß
der Markgraf von Baden in Achern keine Gerechtigkeit habe. Er besitze allerdings
ein Gericht unter der Noppenlinde, wann er will. Doch dies sei ein
Waldgericht.44
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