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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 412
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ten, vernichtet werden."4 Auch nach dem Einmarsch der Alliierten verbrannten
deutsche Beamte fleißig weiter Akten: nun allerdings in erster
Linie, um mögliches Belastungsmaterial über ihre eigene Rolle im faschistischen
System aus dem Weg zu räumen. Andere Überlieferungslücken gehen
dagegen auf Zerstörungen durch ehemalige Zwangsarbeiter zurück, die sich
nach ihrer Befreiung auf diese Weise an ihren früheren Peinigern zu rächen
meinten. Mangel an herkömmlichen Brennstoffen im Winter 1945 / 46 führte
schließlich dazu, daß viele weitere Akten ohne politischen Hintergrund,
aus blanker Not, verheizt wurden.5

Nun erfaßte die Besatzungspolitik der Siegermächte die Hinterlassenschaften
der deutschen Ämter und Dienststellen und ordnete sie ihren Zwecken
unter. Das Interesse der Alliierten an Akten aus der NS-Zeit richtete sich
neben deren militärwissenschaftlichen Aspekten vor allem auf ihre Verwertbarkeit
in den geplanten Kriegsverbrecherprozessen. Deshalb wurden in erster
Linie die Unterlagen der obersten Reichsbehörden, aller Zweige der
Polizei, der Wehrmacht, der NSDAP sowie Materialien zur wirtschaftlichen
Entwicklung im öffentlichen und privaten Bereich beschlagnahmt.6
Das Gesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 10. Oktober 1945 regelte
die Beschlagnahmung der kompletten Archive und Akten von 52 namentlich
im Anhang genannten Naziorganisationen, die gleichzeitig aufgelöst
wurden. Aus dem staatlichen Bereich fielen folgende Einrichtungen unter
dieses Gesetz: die Reichskulturkammer, der Deutsche Gemeindetag, die
Geheime Staatspolizei, der Reichsausschuß zum Schutz des deutschen Blutes
, gemeinsame Dienststellen der SS und der Polizei, die Technische Nothilfe
und die Organisation Todt.7 Dagegen konnten Staats- und Stadtarchive
in der Regel ihre Bestände erhalten, abgesehen von den Archivalien
des Reichs- und Preußischen Geheimen Staatsarchivs, die die Rote Armee
als ihre rechtmäßige Beute betrachtete. Auf Akten noch bestehender Länderministerien
, der preußischen Oberpräsidien, der Bezirksregierungen,
Landratsämter und Kommunalbehörden erstreckte sich das Gesetz Nr. 2
nicht, sofern sie nicht Angelegenheiten der Zivilverteidigung, der NSDAP,
der Polizei und der Wehrmacht betrafen.8

Für die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse wurden die beschlagnahmten
Akten aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang genommen und nach
Sachgesichtspunkten zu Beweis- und Entlastungsmitteln zusammengestellt.
Die Originale befinden sich heute im Internationalen Gerichtshof in Den
Haag. Die Unterlagen der zwölf amerikanischen Prozesse werden in den
National Archives in Washington, D. C, aufbewahrt. Die Originale der
Nazi-Industry-Serie wurden zurückgegeben und den zuständigen deutschen
Archiven zugewiesen. Dokumente, die für Verfahren außerhalb der Nürnberger
Prozesse verwendet wurden, blieben in den Archiven der Länder,
die sie durchführten.9

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