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ierten Hohen Kommission für Deutschland, die allerdings entgegen dem
Wortlaut des Archivgesetzes nicht zugänglich sind — überhaupt soll der
Umgang französischer Archive mit Sperrfristen sehr undurchsichtig sein,
wie der Freiburger Historiker Elmar Krautkrämer berichtet.28
Außer den Akten der französischen Besatzungsbehörden enthält das Archi-
ves de l'Occupation auch die Unterlagen von Prozessen wegen Kriegsverbrechen
, die auf deutschem Boden gegen französische Staatsangehörige
begangen wurden. Dazu gehören die Prozeßakten des Tribunal General du
Gouvernement Militaire in Rastatt, der für die einzelnen Regionen zuständigen
Tribunaux intermediaires du Gouvernement Militaire und der lokalen
Tribunaux sommaires du Gouvernement Militaire.29
Kriegsverbrechen, die auf französischem Territorium einschließlich Elsaß
und Lothringen begangen wurden, wurden dagegen vor französischen Militärgerichten
verhandelt. Deren Unterlagen erhielt das Depot Central dAr-
chives de la Justice Militaire in Le Blanc (Indre).30 Dort werden auch die
Aktenbestände der Militärgefängnisse in der französischen Besatzungszone
gelagert, außerdem die Verwaltungsakten der zentralen Dienststellen der
Miljtärjustizverwaltung, in der Hauptsache Gnadengesuche und sonstige
Eingaben.
Das Archive de Service de recherches des crimes de guerre, das die Unterlagen
über die Ermittlungen zur Aufklärung von Kriegsverbrechen im besetzten
Frankreich enthält, wird ebenfalls im Depot Central aufbewahrt. Im
Gegensatz zum Archives de l'Occupation unterliegen die Bestände des Depot
Central, sofern sie Kriegsverbrechen betreffen, einer Sperrfrist, die erst
Mitte des 21. Jahrhunderts abläuft. Die übrigen Unterlagen sind für die
Dauer von 50 Jahren nach Schließung des Dossiers gesperrt.31 Zwar besteht
eine Ausnahmeregelung, die in bestimmten Fällen eine frühere Öffnung
ermöglicht, doch lagen Erfahrungen deutscher Historiker mit dieser
Regelung zumindest bis 1984 noch nicht vor.32
2. Archive und Archivalien für die badische Zeitgeschichte
Aus Akten werden Archivalien — Sammlungs- und Ordnungsprinzipien im
Archivwesen
Nicht alle Akten, die eine Behörde ausscheidet, werden vom zuständigen
Archiv aufgenommen — das Fassungsvermögen der Archive würde dazu
nicht ausreichen. Vor der endgültigen Archivierung werden Registraturen
deshalb auf ihre Archivwürdigkeit hin überprüft, was diese Prüfung nicht
besteht wird vernichtet. Die Archivsprache bezeichnet diesen Vorgang als
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