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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 418
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Kassation. Maßgebend für die Beurteilung der Archivwürdigkeit ist die historische
Bedeutung eines Gegenstands bzw. bei geringerer Bedeutung die
Frage, ob er für die Zeit seiner Entstehung repräsentativ ist. Die Problematik
der Kassation ist nicht zu übersehen. Sie ist, wie der Mannheimer Stadtarchivar
Jörg Schadt es formuliert, „ein schicksalhafter Eingriff, der darüber
entscheidet, was spätere Generationen von unserer Zeit wissen werden."33

Hat das Dokumentationsgut die Hürde der Kassation genommen, wird es
einem Aktenbestand angegliedert. Die Bestandsbildung erfolgt nach einem
festen Schema, das sich im Lauf der Geschichte des Archivwesens herausgebildet
hat: nach dem Provenienzprinzip. Das bedeutet, daß Akten, die bei
einer bestimmten Behörde, Einrichtung oder Einzelperson entstanden sind,
zu einem Bestand zusammengefaßt werden, der nur diesem Registraturbildner
vorbehalten ist.34 Bis ins 19. Jahrhundert war neben dem Provenienzprinzip
ein weiteres Ordnungsschema gebräuchlich: das Pertinenzprinzip.
Hierbei werden Archivalien nicht nach ihrer Herkunft, sondern nach ihrem
Sachinhalt geordnet. Dieses Verfahren wenden etwa Museen an, die zu vorgegebenen
Themen Material unterschiedlicher Herkunft sammeln. Im Archivbereich
geriet das Pertinenzprinzip außer Gebrauch, weil es „zwar für
sachthematische Fragestellungen reizvoll erschien, (...) aber mit seinen
schwer übersehbaren Sachgruppen zumeist kaum überwindliche Probleme
bot.35

Das Provenienzprinzip setzte sich schließlich wegen seiner größeren
Zweckmäßigkeit durch. „Der entscheidende Vorteil der Bestandsbildung
auf der Grundlage des Provenienzgedankens ist die Gewinnung relativ klar
abgegrenzter, in sich abgeschlossener Einheiten, in denen das ins Archiv
gelangte Schrift- und Dokumentationsgut unter weitgehender Wahrung des
ursprünglichen Organisations- und Registraturzusammenhangs von der
Kompetenz der jeweiligen Stelle her erschlossen werden kann."36 Das reine
Provenienzprinzip kann allerdings auch gelegentlich durchbrochen werden
: wenn beispielsweise zur Zeit der Entstehung eines Archivs Sachgruppen
einer Behördenregistratur durch Bestände anderer Behörden
ergänzt wurden. In diesem Fall spricht man von einem Mischbestand.37

Die nach Maßgabe der Provenienz geordneten Bestände werden nach der
historischen Chronologie zu Bestandsgruppen oder Abteilungen zusammengefaßt
und erhalten fortlaufende Signaturen. Für die chronologische
Ordnung der Abteilungen sind geschichtliche Ereignisse und Epocheneinteilungen
allerdings nur insofern von Bedeutung, als sie gleichzeitig „Einschnitte
in die Territorialentwicklung oder in der Verwaltungs- und
Registraturorganisation markieren."38

In der Regel ist der Zuständigkeitsbereich eines Archivs klar abgegrenzt: er
bezieht sich einerseits auf historische Territorialgrenzen und zum andern

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