http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0686
Beiträge für unser Jahrbuch „Die Ottenau" sind bis spätestens L 5. jeweils
an die Schriftleitung zu richten. Bitte nur druckfertige Originalbeiträge! Für
Inhalt und Form der Arbeiten sind die Verfasser verantwortlich. Die Zeit
der Veröffentlichung der angenommenen Arbeiten muß sich die Schriftleitung
vorbehalten. Der Abdruck aus der ,,Ortenau" ist nur mit Genehmigung
der Schriftleitung gestattet, die sich alle Rechte vorbehält. Für
unverlangte Manuskripte und Besprechungsstücke kann keine Haftung
übernommen werden. Rücksendung kann nur erfolgen, wenn Rückporto
beiliegt. Besprechungsstücke sind ebenfalls an die Schriftleitung zu senden.
Die Verfasser erhalten 10 Autorenexemplare ihrer Beiträge unberechnet.
Wegen vieler Anfragen weisen wir darauf hin, daß jedermann Sonderdrucke
einzelner Beiträge in beliebiger Zahl bei Kehler Druck GmbH &
Co. KG, 7640 Kehl, Kinzigstr. 25, bestellen kann, spätestens gleich nach
Zustellung des Jahrbuchs. Danach können die Einzelbeiträge nicht mehr geliefert
werden, nur noch der ganze Band, solange der Vorrat reicht.
Bestellungen auf noch lieferbare Jahrgänge sowie den Registerband
1910 - 1981 nimmt die Geschäftsleitung (Postfach 15 69, 7600 Offenburg)
entgegen, soweit noch Exemplare vorhanden sind.
Damit unsere Jahresbände, aber auch andere für unsere Vereinsbibliothek
wertvolle Literatur aus Nachlässen verstorbener Mitglieder nicht verloren
gehen, bitten wir die betreuenden Erben, sich mit unserer Geschäftsstelle
in Verbindung zu setzen. Wir könnten dann auch den zahlreichen Wünschen
auf Lieferung früherer Jahrbücher besser nachkommen.
Laut Beschluß der Jahresversammlung 1988 beträgt der Jahresbeitrag
derzeit:
30,— DM für natürliche Personen und Schulen
50,— DM für juristische Personen und Körperschaften
Spenden sind erwünscht und werden dankbar angenommen.
Der Historische Verein für Mittelbaden e. V. ist nach dem Freistellungsbescheid
des Finanzamtes Offenburg vom 12. 8. 1988 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG von der Körperschaftssteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff.
AO. dient.
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