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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 130
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nungen sind in erster Linie Rechte und Einkünfte der Abtei fixiert. Von den
Vögten ist teilweise nur ganz am Rande die Rede.

Nach dem aus dem 13. Jahrhundert stammenden lateinischen Weistum von
Schwindratzheim18 erhält der Vogt jeweils an den beiden jährlichen Dingtagen
(7. Januar und Montag nach Ostern) vom Kloster 12 Brote oder ebensoviel
Pfennige, einen Krug Wein und für einen Schilling gekauftes Fleisch,
acht Sester Hafer vom Klosterhof und zwei vom Mansus. der dem Kloster
gehört. Dieselben Abgaben wie vom Kloster erhält er von dem Leutpriester.
Außerdem reicht man dem Vogt von den Hufen, die in Erbleihe gegeben
sind, jeweils 31/: Viertel Hafer an den beiden Gerichtstagen.

Am 26. Februar 1280 bekennen vor dem bischöflichen Hofgericht Friedrich
und Herterich von „Guggenheim" (Gugenheim, Kt. Truchtersheim) sowie
die Söhne des vorgenannten Friedrich, Herterich und Friedrich, von den
Edlen Burkhard und Walraf, Herren von ,,Geroltsecke", die Vogtei über die
Höfe des Klosters Schwarzach in ,,Swindratzheim" und ..Frankolfesheim"
mit den zugehörigen Gütern zu Lehen zu haben. Sie erkennen an, daß sie
für ewige Zeiten von diesen Höfen jährlich nichts weiteres zu erhalten haben
außer acht Sestern Hafer, vier Viertel gewöhnlichen Wein, einen Schilling
für Brot und einen für Fleisch an Ostern und Weihnachten. Gegen die Zahlung
von 20 Mark Silber durch Abt und Konvent des Klosters verzichten sie
auf das, was sie an Herbergsrechten, Frondiensten und Geld- oder Getreidesteuern
zu Recht oder zu Unrecht fordern könnten, gewähren den Höfen und
den Gütern jedoch weiterhin ihren Schutz.19

Wenn der Meier von Dangolsheim20 ein Ding abhalten will und dazu einen
Vogt braucht, dann kann der Vogt mit sieben Pferden kommen, und der
Meier soll ihn gut empfangen, seine Pferde aufnehmen und in einen Stall
beschließen, daß sie ihm nicht gestohlen werden. Auch für die Leibesnahrung
des Vogts und seines Gesindes sorgt der Meier. Ein Ochsner brät einen
Braten und ein Ohmzuber Wein wird bereitgestellt und zwei Schenkbecher,
woraus das Gesinde des Vogtes trinken kann. Wenn der Vogt übernachtet,
so gibt er ihm und seinem Gesinde eigene Betten.21

Wenn ein Gut wegen nicht bezahlter Zinsen konfisziert wird und der ehemalige
Inhaber es trotzdem bearbeitet, so erhält der Vogt für jeden Schlag mit
der Hacke 30 Schilling Pfennig. Jährlich gibt man ihm zwei Pfund Pfennig.

Der Vogt muß die Huber am gebotenen Gerichtstag schirmen und geleiten
drei Meilen weit ,,und dannen vor allerleig sachen one allein voer totgeveh-
te" (mit Ausnahme von Todschlag).

In Drusenheim waren die Herren von Lichtenberg Vögte.22 Das Weistum
aus dem 14. Jahrhundert schließt die benachbarten Dörfer oder Weiler Kotzenhusen
und Schüre mit ein.23

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