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weiter. So wurde vor dem Plenum am 12. 12. 1781 die Schwarzacher Sache
vorgetragen. Dem Referenten wurde anempfohlen, dem Kaiser Bericht zu
erstatten. Der Bericht wurde von Herrn v. Albini verfaßt. In ihm wurde zum
einen die Verzögerung der Exekution getadelt, zum andern betont, daß im
vorliegenden Fall das KKG ,,mit Füßen getreten worden sei".97 Der Vertreter
von Mainz wehrte sich vehement gegen diese Vorwürfe, und seine Regierung
brachte am 25. 1. 1782 eine Schrift mit 32 Druckseiten heraus, in
der sie ihren Standpunkt klarstellte. Es ging dem Kurfüsten vor allem
darum, daß die Grenzen der weltlichen Gewalt und Gerichtsbarkeit nicht
verrückt würden. Dem KKG warf er vor, sich über diese Grenzen zu Ungunsten
der geistlichen Gewalt hinweggesetzt zu haben. Er sah den
Schwarzacher Abt als einen „geistlichen üblen Haushalter", gegen den ihm
allein als Vertreter der geistlichen Pastoralgewalt die Gerichtsbarkeit zustünde
. Was die Temporalia (weltliche Güter) anbetrifft, so sei das KKG nur
bei Streit über das Eigentum zuständig, während die Verwaltung des Eigentums
selbst der Gerichtsbarkeit des Metropoliten unterstünde.98
Der Mainzer Kurfürst sah klar genug, daß der schrittweise Entzug der weltlichen
Gerichtsbarkeit den Bischöfen letzten Endes nur die religiösen
Belange überließ, was am Ende des Weges die Säkularisation der geistlichen
Fürstentümer bedeutete, deshalb seine Hartnäckigkeit gegenüber dem
KKG. Eine Kurzfassung der o.a. Druckschrift vom 25. I. 1782 wurde im
Reichstag verteilt. Gegen diese Schrift konterte Schwarzach mit einer Gegendarstellung
, die es am 20. 7. 1782 den Assessoren des KKG und später
auch den Mitgliedern des Reichstages aushändigte. Die neue Schwarzacher
Druckschrift war eine Ergänzung der Prozeßschrift „UnStatthaftigkeit...".99
In ihr wurden die Vorwürfe gegen Abt Anselm in teilweise sehr ausführlicher
Darstellung zurückgewiesen. Dies betraf den englischen Hochstapler,
Pater Isidor und besonders die Beschuldigung des „üblen Haushalters".
P. Beda hätte ohne Wissen und Willen seiner Oberen (Abt und Ordinarius)
nie die Administration übernehmen dürfen. Er habe damit gegen sein Gelübde
verstoßen. Die Absetzung des Abtes sei nicht nach dem kanonischen
Recht erfolgt. Seine Verschwendungssucht sei nie bewiesen worden. Alle
Äbte der Kongregation stellten ihm ein rühmliches Zeugnis aus.100
Die Berufung des Abtes bei der Kurie wegen seiner Absetzung ist bereits
am 1. 7. 1781 abgeschlagen worden. Am 6.9. 1781 wurde von Rom ausdrücklich
vermerkt, daß die Appellation keinen Suspensionseffekt habe, ja der
Papst lobte sogar das Vorgehen des Metropoliten in der Schwarzacher
Sache und warnte vor den weltlichen Richtern.101 Acht Monate später
(23.2. 1782) machte der Papst eine Kehrtwendung und verkündete in einem
Dekret, daß er mit dem KKG vollkommen einverstanden sei und daß die
Metropolitanverfügung „quoad spiritualia" (Absetzung des Abtes) noch
nicht zu vollziehen wäre. Ein päpstlicher Notar, der dieses Dekret in
Schwarzach zur Durchführung bringen wollte, wurde von den Patres Beda
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