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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 271
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Der nach dem Dreißigjährigen Kriege hohe Finanzbedarf der Grafen von
Hanau-Lichtenberg und die Wertschätzung ihres Amtmannes Philipp Jakob
Hueffel74 scheinen für die Eigentumsübertragung des Gutes75 und die Entlassung
aus dem Lehensverband bestimmend gewesen zu sein. Mit dem
Erwerb des Gutes 1720 durch Otto von Dungern in Konkurrenz zur Markgrafschaft
Baden wurde schließlich die weitestgehende territoriale Eigenständigkeit
erreicht, die jedoch feststellbar bis in die ersten Jahre nach
Entstehung der um die katholische Markgrafschaft Baden-Baden vergrößerten
Markgrafschaft Baden Angriffen auf territoriale Unabhängigkeit ausgesetzt
blieb. Wäre es dem Markgrafen von Baden-Baden 1720 gelungen, den
Hof in Konkurrenz zu Otto von Dungern zu erwerben, so hätte dies den
Rückfall des Gutes in einen reinen Lehensbesitz bedeutet. Die Überführung
des hanau-lichtenbergischen Lehensteiles in den markgräfliehen Lehensverband
hätte die lange umstrittene Lehensbindung des Ottenweier Hofes an
Baden in einer Weise gestärkt, die einer Loslösung der Domäne von der Or-
tenauer Ritterschaft gleichgekommen wäre, nicht zuletzt, weil die Vergabe
des Besitzes an einen Landsässigen wahrscheinlich geworden wäre.

2. Der kirchliche und religiöse Widerstand

Durch die Stellung Otto von Dungerns als kaiserlicher Beamter und der fast
zu gleichen Zeit nachweisbaren Nennung des Hofes im Güterstand der Or-
tenauer Ritterschaft war das Gut ab 1720 stärker als zuvor geschützt. Der
Markgraf war dennoch keineswegs bereit Ansprüche, wie sie aus der vermeintlich
fortbestehenden Lehensherrlichkeit flössen, aufzugeben. Im Gegenteil
, bis etwa in die Jahre 1770/80 lassen sich vielfältige Versuche
feststellen, der Verfestigung von Freiheiten entgegenzuwirken, die den Besitzern
als Teil eines reichsritterschaftlichen Territorialstatus erschienen,
den es zu verteidigen bzw. zu erlangen galt.

Vornehmlich ab 1711 trat der Konflikt um das Kirchenregiment den bisher
stärker lehensrechtlich orientierten Auseinandersetzungen sichtbar zur Seite
. Das Oberamt Mahlberg intervenierte bei jeder sich bietenden Gelegenheit
, um an der Zugehörigkeit des Hofgutes zur Ichenheimer Pfarrei und
damit zur badischen Kirchenzucht keinen Zweifel aufkommen zu lassen.
Das Beharren auf kirchlichen Rechten kam nicht von ungefähr, denn mit
dem genannten Jahr beschworen vor allem die Hofmeier eine Serie von
Zwischenfällen herauf, die von seiten der Ichenheimer Pfarrei und des Oberamtes
Strafen und Strafandrohungen bewirkten. 1711 erhielt Meier Hahn
vom Rüggericht in Ichenheim erstmals eine Strafe, weil er ,,sein Kind nicht
recht katholische erziehe".76 1718 wurde er gestraft, nachdem er am Feiertag
auf den Acker gefahren war, 1757 vom Rüggericht erneut belangt, weil
er seine Dienstboten nicht zu gehörigem Kirchenbesuch angehalten hatte.
Ein Jahr später wurde er wegen des gleichen Delikts mit einer erneuten

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