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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 277
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und Karl Ludwigs von Dungern, auf einen Höhepunkt zutrieben. Das in absolutistischen
Kategorien handelnde Markgrafentum suchte es Württemberg
gleichzutun, das sich die zeitweilige Schwäche der Reichsgewalt nach Aussterben
des österreichischen Kaiserhauses im Mannesstamm 1740 zu Nutze
machte, um die ihres Schutzherren beraubten Reichsritter in die Landsäs-
sigkeit zu zwingen. Auch wenn Herzog Karl Eugen kein Bündnis mit dem
Ziel der Schwächung oder Landsässigmachung der Reichsritter zustandebrachte88
, hatte er doch in der badischen Markgrafschaft das Streben nach
Abhängigmachung der Reichsritter favorisiert. Schließlich war die Entwicklung
dem Reichsrittertum noch einmal günstig und selbst die Zusammenfassung
der beiden badischen Territorien 1771 hatte die Position
gegenüber der Ortenauer Ritterschaft nicht weiter verbessern können. Die
Beibehaltung des Status quo bezüglich des Ottenweier Hofes 1790 zeigt so
im Grunde nur den mißlungenen Versuch, die augenscheinlich schwächsten
der ortenauischen Reichsritter aus dem Sattel zu heben.

Daß dies nicht gelang, ist am Ende auch der trotz allem relativen Solidität
der ortenauischen Ritterkorporation als einer ,,Interessen- und Standesvertretung
" zuzuschreiben. Diese hat zum Schutz des Gutes insofern beigetragen
, als sie die jeweiligen Inhaber nachweisbar seit Mitte des 17. Jahrhunderts
als Realisten deklarierte, d. h. als Reichsritter im Besitz einer
reichsunmittelbaren, zur Reichsritterschaft steuerbaren Herrschaft.89

Wenn letztendlich der Ottenweier Hof als Rittergut in einer bedingten Unabhängigkeit
verblieb, so liegt dies vielleicht auch an der (verfassungsrechtlichen
) Sonderstellung der Ortenauer Ritterschaft, deren Anschluß an den
Ritterkanton Neckar-Schwarzwald mit dem Problem des Verharrens der el-
sässischen Ritterschaft und den vom ortenauischen Adel im Elsaß gehaltenen
Landgütern in der Landsässigkeit verbunden zu sein scheint.90 Das
Odium einer zweifelhaften Immediatität und die sich daraus ergebende
Schwäche waren für den Ottenweier Hof um so stärker fühlbar, als der nur
vage nachgewiesene Beitritt zu dem noch in der Konsolidierungsphase befindlichen
Ritterbund zu Ende des 15. Jahrhunderts dem badischen Territorialstaatstreben
einen Ansatzpunkt bot, von dem aus sich die Stellung der
Ritterschaft insgesamt erschüttern ließ.

Das vom Ritterdirektorium mit 1491 erwähnte Jahr der erstmaligen Teilnahme
eines Hofinhabers am Offenburger Rittertag bezieht sich nach allem,
was wir heute wissen, auf einen Vorläuferbund der Ortenauer Reichsritterschaft
, die sich erst 1542 in Straßburg als Glied der schwäbischen Reichsritterschaft
konstituierte.91 Es verwundert daher nicht, wenn auch diese
Unsicherheit die Position des Hofes bis zur Mediatisierung überschattet hat.
Sich auf die umstrittene Auffassung der Ritterschaft und die daraus ableitbare
Protektion stützend, suchten die Inhaber des Hofgutes ihre persönliche
wie auch ritterschaftliche Einschätzung der territorialen Stellung in der Rea-

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