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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 313
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zung erlassen habe; daß die Meister schon vorher nach den späteren Zünften
zusammengefaßt wurden, spricht eher für ein planmäßiges Vorgehen
von Beamten, ebenso die Feststellung, ein „verordneter Ausschuß" habe die
Bitten vorgetragen.

Die Herrschaft, die eine Zunftordnung verkündete, tat dies unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt, ,,daß wir oder unsere Amtsnachkommen jeder Zeit
nach Gefallen und Befinden der Sachen diese Ordnung ändern, mindern,
mehren, gar oder zum Teil abtun mögen".76 Dieselbe Freiheit, mit den
selbst erlassenen Vorschriften umzugehen, sichert sich die Behörde, wenn
sie entgegen oft beschworener Grundsätze das Recht beanspruchte, , ,den einen
oder anderen Meister, ob er auch fremd, wegen seiner mehreren Erfahrung
und kunstreichen Arbeit auch außerhalb der Bestimmung dieser
Ordnung anzunehmen".77

Die Zunftordnungen in den Städten dürften kaum anders entstanden sein.
Landesherr Bischof Franz Egon von Straßburg gab 1631 Maßregeln für die
Oberkircher Handwerker heraus78, auf Beschluß des Rates erhielten die
Offenburger Fischer und Wannenmacher 1380 eine Zunft79, und nur das
1363 geschlossene Übereinkommen zwischen den Zünften und dem Rat der
Freien Reichsstadt Straßburg weist auf gleichwertige Partner hin.80 Die
frühen Satzungen für die Ortenau des 17. Jahrhunderts legitimierte der
,,Namen seiner kaiserlichen Majestät". 1722 erließ Francisca Sibylla Augu-
sta, Markgräfin von Baden, — ihr Mann, der große General Ludwig, hatte
die Landvogtei zum Lohn für seine militärischen Verdienste 1701 vom Kaiser
zum Lehen erhalten —, eine Ordnung für die Maurer, Steinhauer und
Zimmerleute der drei oberen Gerichte, die ihr Sohn Ludwig Georg 1737 bestätigte
.81 1765 fragte die badische Regierung von Rastatt aus bei den einzelnen
Zünften an, ob sie mit den geltenden Bestimmungen zufrieden seien.
Keine der Gruppen verlangte eine Änderung.82 Sechs Jahre später starb
der letzte Markgraf aus dem Hause Baden-Baden August Georg kinderlos.
Die kaiserliche Regierung zog daraufhin das Lehen „Ortenau" wieder an
sich. Während die bisherigen Besitzer den Sinn der ersten Satzungen, auch
bei den Neufassungen, kaum antasteten, drohte der Rückfall an das Reich
der traditionellen Zunft die existenziellen Grundlagen zu nehmen, da die
neue Herrschaft versuchte, statt der alten Vorschriften und Gepflogenheiten
eine Art Gewerbefreiheit einzuführen. Der Mitkaiser Maria Theresias, ihr
Sohn Joseph, von den Lehren des Merkantilismus beeinflußt, plante die alten
Strukturen des Gewerbes aufzulockern, und das ca. 30 Jahre vor den
Preußischen Reformen von Stein und Hardenberg. Seine Ideen werden Mitte
der siebziger Jahre als Erlasse an die vorderösterreichischen Länder und
damit auch an die Ortenau weitergegeben.83 Nach diesen Vorstellungen
sollte die Zunft als Verband zwar bestehen bleiben, ihre bisherigen Aufgaben
aber wurden so eingeschränkt, daß man von einer Auflösung sprechen
kann. Künftig sollte die Behörde das Meisterrecht verleihen, und dies, ohne

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