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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 392
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0392
Am 25. September 1837 richtete das Ministerium des Inneren in dieser Angelegenheit
ein Schreiben an das Großherzogl. Finanzministerium, daß die
Beschwerden des Friedrich Klein nicht unbegründet zu sein scheinen, denn
der § 147 der Zollordnung, jetzt § 35 des Zollgesetzes vom Jahr 1837, dürfte
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein, weil das Mühlengewerbe
kein Gewerbe mit zollpflichtigen fremden Gegenständen sei. Überhaupt
glaube das Ministerium, daß die Kontrollmaßnahmen, denen sich der Müller
Klein nach seiner Vorstellung vom 11. September v. J. freiwillig unterziehen
wolle, genügen dürften. Es sei ihm zu gestatten, eine regelmäßige Fähre
zwischen dem diesseitigen Ufer und seiner Mühle zu errichten, deren Benützung
auch zur Nachtzeit gestattet werden könnte, während alle übrigen
Fahrzeuge nach der erwähnten Verordnung sich zu richten hätten. —

Die Zolldirektion Karlsruhe nahm am 10. Oktober 1837 ebenfalls Stellung
zu der Beschwerde Kleins.4

,, ... ad 1) des allegirten Hauptzollamtsberichts wegen Beschränkung des Besuchs seiner
Schiffsmühle außer der gesetzlichen Tagesstunden indem er behauptet, daß
hierdurch sein Gewerb ruinirt werde, da alle andern Mühlen des Nachts besucht
werden dürfen, was auf dem Lande meistens der Fall sei, indem die
Landleute diese Zeit zum Mahlen wählen müßten, wo sie an ihren übrigen Geschäften
nichts versäumten, und daß ihm dadurch, daß zur Nachtzeit alle Com-
munication mit seiner Mühle verboten sei, sogar unmöglich gemacht werde,
bei einem etwaigen Unfälle Hülfe zu erhalten.

ad 4) wegen der Beschränkung der An- und Abfahrten von und nach dem bestimmten
Landungsplatze. Dies bemerkt der Rekurrent, könne er sich unmöglich gefallen
lassen. Jezt zwar genire es ihn nicht, da seine Mühle unweit des Hafens stehe,
wo auch das Nebenzollamt und der Landungsplatz sich befinde; falls es aber
in Folge der Veränderungen des Stromlaufs nothwenig werden sollte, die Mühle
anderswo hin zu verlegen, so könne er doch nicht allemal von und nach dem
vielleicht sehr entfernten Landungsplatze fahren ..."

Gegen die weiter angeordneten Kontrollmaßregeln, nämlich

ad 3) Gestattung jeweiliger Visitation der Mühle durch das Aufsichtspersonal,
ad 5) Verantwortlichkeit des Müllers für die Unterschleife seiner Leute und
ad 6) etwa nötige Aufnahme eines Wachtpostens auf die Mühle,
wurde von dem Beschwerdeführer kein Einwand erhoben.

Für den Fall, daß Klein genötigt würde, seine Mühle wegen Veränderung des Stromlaufs anderswohin
zu verlegen, wäre es freilich eine große Unbequemlichkeit für ihn und seine Kunden
, wenn sie jedesmal beim Besuch der Mühle nur von und nach dem Landungsplatze im
Hafen von Freistett fahren müßten. In solchem Falle könnte man daher, unter der nötigen
Kontrolle, dem Petenten einen anderen ihm tauglichen Landungsplatz gestatten. Vorerst aber
liege hierzu noch keine Notwendigkeit vor.

Ein Irrtum sei es endlich, wenn das Großherzogliche Ministerium des Innern in dem erwähnten
Erlasse unterstelle, daß § 147 der Zollordnung garnicht hierher anwendbar sei, weil
er nur von Gewerben mit zollpflichtigen fremden Gegenständen handle: denn es ist dort noch
ausdrücklich von gleichnamigen, inländischen Gegenständen die Rede, was das Großherzogliche
Ministerium übersehen habe.—

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