http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0393
Darauf antwortete das Ministerium des Innern am 13. November 1837 wie folgt.
Die Rheinmühle des Müllers Klein gehöre zu den Gewerbsanstalten, auf welche der § 147
der jetzigen Zollordnung und der § 35 des neuen Zollgesetzes ihre volle Anwendung hätten,
da sie innerhalb des Grenzbezirks liege und sie, wenn auch nicht zollpflichtige fremde, so
doch gleichnamige inländische Gegenstände verarbeite.
Es seien darum Vorschriften zu erteilen, durch die Zollunterschleife mit tunlichster Schonung
des Gewerbebetriebs verhütet werden, und es seien dergleichen Vorschriften umso notwendiger
, als eine Schiffsmühle auf dem Rhein ganz besonders geeignet sei, „Einschwär-
zungen" zu erleichtern und zu verheimlichen.
Was nun die Vorschriften selbst betreffe, die die Großherzogliche Zolldirektion im Einverständnis
mit der Großherzoglichen Kreisregierung erteilt hatte, so beschwere sich der Besitzer
der Schiffsmühle gegen drei derselben, nämlich gegen die Punkte l, 2 und 4. Nach dem
Punkt 1 solle der Rhein von und zu der Mühle nur in den gesetzlichen Tagesstunden befahren
werden, zur Nachtzeit aber jede Verbindung mit dem Schiffe unterbleiben. Damit sei der
Müller Klein nicht zufrieden. Er behaupte, daß der Betrieb der Mühle den Besuch zu jeder
Stunde der Nacht erfordere, auch ihm als Eigentümer das Recht zustehen müsse, die Mühle
zu jeder Zeit besuchen zu können. Dieser Beschwerde ungeachtet, müsse die Zolldirektion
darauf bestehen, daß die Bedingung in der Hauptsache aufrecht erhalten wird.
Schon nach der Zollordnung (§ 58) sei der Transport abgabepflichtiger ausländischer und
gleichnamiger inländischer Gegenstände innerhalb des Grenzbezirks nur in den Tagesstunden
erlaubt und diese Bestimmung müsse auch im vorliegenden Falle festgehalten werden.
Wolle indessen das Gr. Ministerium dem Reklamanten eine eigene Fähre bewilligen, so würde
nichts dabei zu beanstanden sein, wenn diese auch außerhalb der gesetzlichen Tagesstunden
, jedoch nur zum Übersetzen von Personen und nicht zum Transport von Frucht, Mehl
oder anderen fremden zollpflichtigen und gleichnamigen inländischen Gegenständen benutzt
würde.
Der Müller und seine Mahlgäste könnten in diesem Falle die Mühle zu jeder Zeit besuchen
und die noch verbleibende Beschränkung des Transports von Frucht und Mehl auf die Tagesstunden
, die jedenfalls unerläßlich scheine, könne nicht sehr hinderlich sein.
Nach dem Punkt 2 sollen alle ankommenden Schiffe genau revidiert werden.
Es sei damit nicht, wie der Beschwerdeführer irrig meine eine Revision der bei der Mühle
anlangenden, sondern eine Revision der von der Mühle abgegangenen und am Ufer anlangenden
Schiffe vorgeschrieben. Von dieser Vorschrift könne nicht abgegangen werden.
Nach dem Punkt 4 müssen alle An- und Abfahrten an dem bestimmten Landungsplatze geschehen
, ganz nach Vorschrift der § 24 der Zollordnung.
Wenn sich der Mühlenbesitzer hiergegen beschwere, so geschähe es nicht deshalb, weil ihn
die Bestimmung jetzt beeinträchtigte, sondern weil sie ihn, im Fall die Mühle einen vom
Landungsplatze entlegenen Standort erhalten müßte, unter Umständen sehr belästigen
könne.
Zur Beschwerde sei demnach jetzt kein Grund vorhanden; sollte aber dereinst die Mühle
verlegt werden müssen, so würde die Zollverwaltung nicht abgeneigt sein, dem Müller Klein
einen anderen Landungsplatz unter angemessener Kontrolle zu gestatten.
Unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß es bei den vom Mühlenbesitzer nicht bekämpften
Bedingungen der Punkte 3, 5 und 6 verbleibe, ersuche die Zolldirektion die Beschwerde
der Punkte 1, 2 und 4 in vorstehender Weise zu „verbescheiden ..."
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