http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1992/0102
von dir ernannten Vogt nur am Dinghof deiner Kirche, der in Sahsbach ist,
in allem gemäß den Gewohnheiten und Statuten desselben Dinghofes gerichtlich
entschieden wird. Wir geben diesen unseren Brief, mit dem Siegel
unserer Majestät versehen und bezeugt. Scaffuse (= Schaffhausen), den 2.
Dezember 1316, im dritten Jahr unserer Herrschaft."
Dem Text dieser Urkunde ist unmißverständlich zu entnehmen, daß Friedrich
der Schöne, deutscher König von 1314 bis 1330, dem „geschätzten"
Bischof Johann I., der den Straßburger Bischofsstuhl von 1306 bis 1328 innehatte
, auf Lebenszeit unwiderruflich alle Leute überantwortete, die im
Gebiet von Sasbach über Renchen - unter Ausschluß des Gerichtsbezirkes
Achern - bis ins Oppenauer Tal bisher noch der Reichsgewalt direkt unterstanden
. Sie sollten fortan „mit allen Steuern, Dienstleistungen und allen
Gehorsamspflichten" Untertanen des Straßburger Bischofs Johann L von
Dirbheim sein. Anstelle des Reichslandvogtes der Ortenau, dem im Auftrag
des deutschen Königs bis zum 2. Dezember 1316 die Hoheitsgewalt über
die genannten Leute der drei Schwarzwaldtäler und angrenzender Teile der
Rheinebene zugestanden war, sollte nunmehr der bischöflich-straßburgi-
sche Vogt auf der Ullenburg im Namen Bischof Johanns I. die Herrschaft
über die Reichsleute in dem abgegrenzten Gebiet der Ortenau ausüben. Als
Gerichtsort bestimmte der deutsche König den bischöflich-straßburgischen
Dinghof in Sasbach, wo der Ullenburger Vogt „gemäß den Gewohnheiten
und Statuten desselben Dinghofes gerichtlich" entscheiden sollte.
Der wesentliche Inhalt der Urkunde Friedrichs des Schönen vom 2. Dezember
1316 wurde lange Zeit nicht erkannt2. Der deutsche König hat mit dieser
Schenkung dem Bistum Straßburg weder zur Vergrößerung seines
Grundbesitzes in der Ortenau verholfen, noch eine Erweiterung des
bischöflich-straßburgischen Territoriums beabsichtigt - ein solches wurde
ja erst aufgrund der Urkunde vom 2. Dezember 1316 geschaffen -, noch erschöpft
sich der Inhalt der besagten Urkunde allein in der Feststellung, König
Friedrich der Schöne habe dem Bischof von Straßburg lediglich die
Reichsleute eines bestimmten Gebietes der Ortenau übertragen.
Die Urkunde vom 2. Dezember 1316 besagt zunächst einmal nicht mehr,
als daß König Friedrich den Straßburger Bischof Johann I. mit dem Besitz
und der Ausübung sämtlicher Hoheitsrechte über die dem deutschen König
und damit dem deutschen Reich verbliebenen Untertanen innerhalb des abgegrenzten
Gebietes zwischen Sasbach, Renchen und Oppenau betraute.
Durch den Rückzug der Reichsgewalt aus einem räumlich geschlossenen
Gebiet der Ortenau und die Ersetzung der wenn auch de facto beschränkten
Hoheitsbefugnis des Reiches in diesem Gebiet durch die bischöflich-straß-
burgische war infolgedessen der Straßburger Bischof Johann I. der alleini-
102
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1992/0102