http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1992/0110
Kern und Ausgangspunkt war das Mundat, ein erweiterter Immunitätsbezirk
, der in lat. Sprache im 13. Jh. bezüglich der Fischereirechte so definiert
war: Vom Ort, der „Ronogieze" heißt, bis zu der Stelle namens „birkvelt",
an der Seite, wo das Kloster liegt, und von der andern Seite des Rheins vom
Ort, der „beriloch" genannt wird, bis zum Ort namens „Krumbenlache"
darf niemand etwas errichten, was in unserer Sprache „vach" heißt, es sei
denn mit Erlaubnis des Abts des obengenannten Klosters. [...] Die St. Petersleute
(familia s. Petri), welche innerhalb dieses Raumes wohnen, der
„Muntat" genannt wird, haben das Recht, wenn ein derart großer Überfluß
herrscht, Fischfanggeräte zu benutzen2.
Im 13. und 14. Jh. wird das Recht zu gebieten und zu verbieten mit unterschiedlicher
Akzentuierung teils als Bann3, teils als „twing und bann" bezeichnet
, wobei letzterer Ausdruck die Gerichtsherrschaft betonte. Bann
beinhaltet aber auch gleichzeitig die Herrschaft über einen bestimmten Bezirk4
.
Bannherr ist der Abt nach dem Schwarzacher Weistum von Michelbuch
„mitten in der bach" bis nach „Onelbach" an das Brücklein, von dort bis in
den „Illehag" bis mitten in den Rhein, der Mitte des Flußverlaufs nach bis
in den „Zehengraben" und aus dem Zehengraben bis in das „dicke lohe"5.
Innerhalb dieses Distrikts hat der Abt Zwing und Bann, Herrschaft über
Wald und Weide, Zins, Zehnte, Fälle, Wildbann, Vogellege (-fang), Goldgrien
(-Wäscherei), Mühlstaden (-plätze).
Das Marktprivileg von 994 brachte dem Kloster das Münzregal. Nach den
Weistümern von Stollhofen und Schwarzach konnte der Abt (dreimal)6 14
Tage Münze schlagen (Straßburger Währung), wenn er das notwendige Silber
dazu hatte. Der Abt hat, wie einige Münzen aus dem 13. Jh. zeigen7,
von diesem Recht auch Gebrauch gemacht.
Eine weitere in dem Schwarzacher Weistum aufgezählte Gerechtigkeit war
das Grundruhrrecht. Wenn ein Schiff strandete und nicht aus eigener Kraft
innerhalb eines Tages vom Land wieder ablegen konnte, so mußte man mit
dem Abt um den dritten Teil der Grundruhr „übereinkommen".
Fuhr ein Schiff mit einem gestellten Ruder den Rhein herauf, so sollte man
dem Gotteshaus ein Pfund Pfeffer, zwei Herrenbrote und ein Viertel Wein
geben.
Der Abt konnte dreimal 14 Tage im Jahr Bann wein ausschenken. Allen andern
war in dieser Zeit die Ausgabe von Wein verboten, „es war den daß ein
kintbetterin oder ein siech mensch dis nit enmöcht und bessern win veil
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