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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 426
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schlecht. Wurde man ihrer habhaft, konnten sie an die nächste Militärwerbung
abgeliefert werden. Andernfalls waren sie „gehörig zu bestrafen".
Dann nahm man ihnen Pässe und Papiere ab, „insoweit dieselben bloß
dazu dienen, um das herumschweifende Leben fortsetzen zu können". Die
Härte des Gesetzes traf auch wandernde Handwerksburschen ohne Ausweis
. Die Behörden wiesen sie außer Landes. Überführte man einen Handwerksburschen
beim „Fechten", drohten ihm „Einthürmung oder Schläge".
Überhaupt sah die Verordnung einen rigiden Umgang mit allen Fremden
vor, etwa auswärtigen Dienstboten. „Fremde, sich zu Dienen antragende
Personen sollen von Nimand eher angenommen werden, als bis sie sich
vorher bei dem Ortsvorsteher als rechtschaffene Leute legitimiert haben,
wie auch keinem Unbekannten, welcher sich nicht vorher bei dem Ortsvorgesetzten
legitimirt hat, etwas abgekauft werden soll."

Der Gesetzgeber schöpfte gegenüber allen Armen und Bettlern Verdacht.
Klopfte ein fremder Kranker oder behinderter Mensch an eine Tür, mußte
er von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen,
damit der Verdacht einer Vortäuschung ausgeschlossen werden konnte.

Seit 1801 galt außerdem das „Edikt zur Bekämpfung der Bettelei und des
Vagierens" im Herrschaftsgebiet des Markgrafen Karl Friedrich von Baden
, das im Jahr 1805 auf das ganze Kurfürstentum übertragen wurde17.
Auf der Wache stehende oder patroullierende Bürger, Soldaten, Husaren,
Wächter, Jäger, Polizeidiener und Hatschiere durften nach Bettlern fahnden
. Erwischten sie eine Person, konnte diese „handfest gemacht" und
beim nächsten Ortsvorstand abgeliefert werden.

Der erfolgreiche Fahnder erhielt für seine Tat die gesetzmäßige Fangprämie
von einem halben Gulden pro Bettler. Der Ortsvorstand mußte den
Bettler sogleich an seine übergeordnete Behörde abliefern. Das zuständige
Oberamt Offenburg nahm dann die Untersuchung gegen den Verdächtigen
auf, um ihn „je nach Befinden mit Einthürmung oder Schlägen zu bestrafen
".

Im Jahr 1804 verschärfte die Regierung die Bettlergesetze erneut. Ließ
sich eine Person von jetzt an beim Betteln erwischen, drohte ihr für mehrere
Jahre die Rechtlosigkeit. Die Hintergründe des Erlasses waren sozialrechtlicher
und politischer Art. Die politischen und gesellschaftlichen Umwälzungen
nach 1800 brachten eine deutlich höhere Mobilität der Bevölkerung
mit sich. Diesen Tatbestand betrachteten Fürst und Regierung als
äußerst staatsgefährdend. Im genauen Wortlaut hieß es: „Wir finden Uns
durch die überhand nehmende Stöhrung der öffentlichen Sicherheit und
das freche Herumschweifen so vielen liederlichen Gesindels bewogen, drei
Wochen vor Verkündigung dieses Ediktes durch das Regierungsblatts an,

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