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mit dem jetzigen Stelleninhaber aufhört). Die Leutkirche gehört ganz zu
Oberschopfheim, ebenso der dortige Friedhof. Die Gemeinde Diersburg
bleibt im Mitgenuß aller bisherigen Gerechtsame, bis die dortseitige Kirche
und Pfarrei konstituiert sind, höchstens aber 7 Jahre. Solange hat die
Gemeinde Diersburg die Lasten mitzutragen. Die Bezahlung der 2500 fl
erfolgt folgendermaßen: nach der Ratifikation die erste Hälfte, die andere
unverzinslich nach der Errichtung der Pfarrei.
Auf Seiten der Katholiken taucht in diesem Vertragsentwurf erstmals der
Gedanke eines Simultaneums auf, ebenso bittet man umgehend um eine eigene
Kirche:
L. Turm und Chor wären Aufgabe der Landesregierung, denn a) Schuttern hatte
als Zehndherr die Baupflicht in Oberschopfheim, Schuttern war auch Zehnd-
herr in Diersburg: b) nunmehr ist der Landesherr Zehndherr.
2. In der Kirchenordnung von Großherzog Friedrich heiße es, die Regierung
übernehme die den Klöstern obgelegenen Leistungen rücksichtlich Pastoration
und Bauleistungen.
3. Die Zahl der Katholiken in Diersburg rechtfertige den Antrag.
Der Gedanke des Simultaneums nahm bald Gestalt an und konkretisierte
sich in einem Vertragsentwurf zwischen beiden Konfessionen in Diersburg
am 17. 12. 1928, der besagt:
Die Evangelischen räumen den Katholiken in der evangelischen Kirche das Recht
des Gottesdienstes ein unter folgenden Bedingungen:
1. Die Katholiken überlassen den Evangelischen die von Oberschopfheim bereits
ausbezahlten 1500 fl als unaufkündbares Eigentum. Die politische Gemeinde
übernimmt diese Summe als unaufkündbares Kapital, verzinst es mit 5% so
lange, bis mit der Summe die von den Evangelischen zu leistende Fruchtbesoldung
der evangelischen Pfarrei abgelöst ist. Das Kapital bleibt immer Eigentum
der evangelischen Gemeinde.
2. Drei Monate nach Genehmigung des Simultaneums muß die katholische Gemeinde
die 1500 fl ausbezahlen.
2. Nach Genehmigung des Simultaneums wird die Kirche mit Zubehör, wie Orgel
und Glocken usw. von beiden Konfessionen benutzt.
4. An Sonn- und Feiertagen halten die Katholiken zuerst den Gottesdienst, aber
so, daß die Kirche sommers um [h 10 Uhr und winters um 10 Uhr geräumt ist
- an Kommuniontagen V2 Stunde früher. Nachmittags halten die Evangelischen
zuerst ihre Andacht und müssen bis 2 Uhr fertig sein. An Werktagen
muß den Evangelischen die Kirche zur festgesetzten Zeit zur Verfügung stehen
. Vor Kommuniontagen am Tag zuvor von 1-3 Uhr, am letzten Tag des
Jahres ab 3 Uhr.
5. Der Hauptaltar darf nur eine möglichst einfache Einrahmung erhalten, so daß
er von beiden Seiten benutzt werden kann.
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