http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0531
30. Juni 1776 das Oberamt Mahlberg mit der Untersuchung dieser Beschwerde
. In einer Stellungnahme des katholischen Pfarrers und des evangelischen
Schultheißen wird jedoch berichtet, daß die Uhr nie zurückgedreht
worden sei, sondern daß das gesamte Uhrwerk einer gründlichen
Reparation bedürfe. Daraufhin wird der Mahlberger Uhrmacher Taddeus
Winkler mit der Reparatur der Uhr beauftragt. Dieser teilt jedoch am
19. Juli 1776 mit, daß es nicht mehr möglich sei, die Kirchturmuhr zu reparieren
. Gleichzeitig unterbreitete er das Angebot, für insgesamt 525 fl
eine neue Uhr einzubauen. Weiterhin teilte er mit, daß er die alte Uhr,
wenn möglich, „einem Anbieter überlassen" möchte (!). Markgraf Carl
Friedrich genehmigt am 19. Februar 1777 den Einbau einer neuen Uhr. Allerdings
tauchten beim Einbau der über acht Zentner schweren Uhr wegen
der ebenfalls im selben Jahr angeschafften „Gallus-Glocke" nicht vorhergesehene
Schwierigkeiten auf. Diese konnte jedoch durch die Verstärkung
des Gestelles und der Uhr behoben werden.59
Über viele Jahrzehnte leistete dieses eiserne Gebilde aus geschmiedeten
Rädern, Holzritzeln, Achsen und schweren Antriebsgewichten auf dem
Ottenheimer Kirchturm Präzisionsarbeit. Ob es allerdings noch dieses Uhrwerk
war, das bei der Renovierung im Jahre 1934 mit einem elektrischen
Gangwerk versehen wurde, ist nicht bekannt. Nach dem Wiederaufbau der
Kirche nach der Zerstörung im Jahre 1945 erhielt der Turm erneut ein vollständiges
Uhrwerk. Dieses bestimmt auch heute noch, gemeinsam mit den
Glocken, den Lebensrhythmus im Dorf.
Händel und Streit auch zu Beginn unseres Jahrhunderts, bis die Kirche
1934 endlich renoviert werden konnte
Die Baupflicht an der Kirche oblag vermutlich seit 1509, dem Zeitpunkt,
als der Straßburger Bischof Wilhelm das Pfarrecht von der „alten" auf die
„neue" Kirche übertrug, bei der politischen Gemeinde. In der Urkunde
Nr. 53 des katholischen Pfarrarchivs heißt es auch eindeutig: „Die Gemeinde
muß sie bauen und reparieren". Diese Baupflicht, die seit einer Entscheidung
der Markgräflich-badischen Regierung von 1776 auch formell
bei der politischen Gemeinde lag, wurde nach den archivierten Unterlagen
auch niemals bestritten. Auch nachdem 1888 die Ortskirchensteuergesetze
eingeführt waren, hat die politische Gemeinde in den Jahren 1888 bis 1901
für kirchliche Ausgaben weiterhin insgesamt 8362,42 Mark bezahlt.60 In
dem notariellen Vertrag zur Auflösung des Simultaneums vom 24. März
1911 trat die politische Gemeinde das Eigentumsrecht an beide Kirchengemeinden
ab und löste sich damit von jeglicher Bau- und Unterhaltungsverpflichtung
. Vertraglich vereinbarten die Gemeinde Ottenheim, der
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