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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 169
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wohnheitsrecht war. Zins- und pachtfrei ist die Rheinfischerei im beschriebenen
Gebiet auf deutscher Seite fast ausnahmslos heute noch.

Was den durch Grenzen ungehinderten Fischfang angeht, erübrigt es sich,
die Hinweise zusammenzutragen, in Stromeyers Werk zur Geschichte der
Badischen Fischerzünfte finden sie sich auf vielen Seiten24. Hier sei als
Beispiel nur das „Unvergreiflich Memorial und Zunftsatz" von 1634 genannt
, in dem den Fischern von Straßburg von denen aus Leutesheim,
Diersheim, Freistett und Offendorf bestätigt wird, daß sie „nach uraltem
Herkommen . . . ganz ohne Beding" auf dem vollen Strom fischen dürfen.
Die Straßburger ihrerseits bescheinigen den letzteren, daß sie „auf gleiche
Weise . . ., wie es auch ihnen von altem erlaubt und unverwehrt gewesen",
der Fischerei im Gebiet der Straßburger nachgehen können25. Beide Parteien
gehen auch auf die besondere Rechtslage in den „Höden und Altwassern
" ein und entschärfen das Problem dadurch, daß sie das „Zeichnen" eines
solchen Gewässers ausführlich regeln, „wie es aller Orten auf dem
Rhein Herkommens" ist. Die anschließenden Einzelbestimmungen dienen
vorwiegend dem Schutz der nachwachsenden Fische und gelten für die
Rheinstrecke von Straßburg bis Offendorf.

Auch noch im Großherzogtum Baden und nachnapoleonischen Elsaß wurde
auf dem Rhein über Gemarkungs- und Staatsgrenzen hinweg gefahren
und gefischt, wie einem Schreiben von vier Fischern aus Kappel vom Juni
1830 zu entnehmen ist. Im Verlauf einer gerichtlichen Auseinandersetzung
mit der eigenen Zunft wegen der Verwendung des Weitgarns mit Klingelstangen
verteidigten sie sich damit, daß sie diese Geräte ja in keinem
„Zinswasser" einsetzten, sondern „nur auf dem hohen Rheinfluß, wo die
Fischer außer unserer Zunft, ja sogar Straßburger Fischer fischen und fischen
dürfen, wo auch alle diese fremden Fischer alle Kunst, um etwas zu
fangen, anwenden." Um nicht benachteiligt zu werden, forderten die vier,
von den Bestimmungen der eigenen Zunft befreit zu werden26.

Die Aussagen der Kappler Fischer, ihre Berufskollegen von auswärts hätten
„auf dem hohen Rheinfluß", d.h. auf dem Hauptstrom („Talweg") gefischt
und fischen dürfen, zeigt, daß jetzt zwischen dem Strom und den mit
ihm verbundenen Altwassern, Nebenarmen und Gießen unterschieden
wurde und letztere nicht mehr jedem offenstanden. Etwa ein Jahrhundert
früher wurde in Kappel diese Unterscheidung noch nicht gemacht, wie die
Fischerordnung von 1725 zeigt, die mehrfach auf „fremde" Fischer Bezug
nimmt. Der Artikel 1 z.B., der die Zeiten aufzählt, an denen das „Fahren"
und „Fischen" verboten ist, droht bei einer Übertretung jedem eine Strafe
von zwei Schilling an, „welcher im Kappler Bann ist, er sei fremd oder
heimisch"27.

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