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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 171
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gerung der Zunftmitglieder, ein Gebot abzugeben. Die von Zunftmeister
Andreas Stehlin erteilte Antwort ist nicht nur Ausdruck fester Entschlossenheit
, das überkommene Recht nicht aufzugeben, sondern zeigt auch, wo
zu Beginn des Großherzogtums Baden die Rheinfischerei hier zinsfrei war.
Stehlin verweigerte im Namen der Zunft eine Bezahlung, „bis die übrigen
Rheinbewohner zu Wyhl, Weisweil aufwärts und Rust, Kappel, Wittenweier
, Nonnenweier, Ottenheim, Meißenheim, Goldscheuer, Marlen und abwärts
bis Kehl zur Bezahlung für das seit unfürdenklichen Jahren her benutzte
freie Fischfangrecht" auch herangezogen würden32.

Durch das Gesetz vom 10. April 1848 wurden in Baden die Feudalrechte,
darunter „sämtliche Jagd- und Fischereirechte" aufgehoben. Die im Artikel
2 in Aussicht gestellte Entschädigung wurde durch das Gesetz vom 29.
März 1852 ermöglicht, auf Grund dessen diejenigen Zünfte, die bislang
zinsfrei ihrer Tätigkeit nachgingen, auch weiterhin dieses Recht genießen
sollten33.

Für die einzelnen Zünfte war die Ungewißheit über ihr weiteres Schicksal
damit aber nicht ausgestanden. Nun galt es nachzuweisen, daß man wirklich
das Recht des freien Fischfangs seit langer Zeit ausgeübt hatte, und als
1862 das badische Gewerbegesetz die Zunftverfassung aufhob, mußte man
auch die Rechtmäßigkeit der Nachfolgekörperschaft nachweisen und bestätigt
bekommen. Dazu mußte mancher Prozeß geführt werden, doch am
Ende brachte die Berufung auf „das alte Herkommen" den für das Fortbestehen
nötigen Erfolg.

Nach Fertigstellung des Beitrages erhielt ich von Herrn Reinhold Hämmerle
den Hinweis auf einen weiteren Beleg zu der hier dargestellten Geschichte
des „Rheinsrechts".

Am 30. März 1779 wurde bei einer „Bannscheidung" (Gemarkungsabgrenzung
) zwischen den österreichischen Gemeinden Ober- und Niederhausen
und der elsässischen Gemeinde Schönau unter anderem vereinbart, daß
„die Fischerei auf dem vollen Rhein beiderseitigen Ortschaften auf gleiche
Weise dergestalt freistehen solle, daß denen von Ober- und Niederhausen
bis an die elsässische und denen von Schönau und Sundhausen bis an die
österreichische Landfeste die Fischerei gemeinschaftlich zu verbleiben
habe . . .". Diese „gemeinschaftliche Fischerei in dem vollen Rhein (sei)
jedoch keineswegs auch auf jene Arme, Kanäle oder sonstigen Gießen des
Rheins auszulegen . . ., die in ein- oder der anderen Gemeinds- und Orts-
bänne eingeschlossen sich befinden."34

Wenn mittlerweile die Rheinfischerei dennoch weitgehend bedeutungslos

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