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geworden ist, so nicht deswegen, weil man die Zinsfreiheit verloren hätte,
sie besteht am mittleren Oberrhein fast ausnahmslos auch heute noch, sondern
weil der Mensch durch seine mißbräuchlichen Eingriffe das Lebenselement
der Fische - hoffentlich nicht für immer - verdorben hat.
Anmerkungen
1 Vor allem sind zu nennen:
F.J. Mone, Über die Flußfischerei und den Vogelfang vom 14. bis 16. Jahrhundert in
Baden, Elsaß, Baiern und Hessen. In: ZGO 4/1853, S. 67-97.
H. Stromeyer, Zur Geschichte der Badischen Fischerzünfte. 1910. (Heidelberger
Volkswirtschaftliche Abhandlungen, L Band. 3. Heft)
H.-R. Fluck, Arbeit und Gerät im Wortschatz der Fischer des Badischen Hanauerlandes
. Untersuchungen zur Fachsprache am Oberrhein. 1974.
ders., Eine Wort- und Sacherklärung zu den Freistetter Fischereiordnungen vom 3. Juni
1671 und 19. März 1745. In: Die Ortenau 52/1972, S. 121-138.
2 Da die Schriftstücke des Bündels III 86/7 nicht numeriert und einige auch nicht datiert
sind, kann die Fundstelle nicht immer angegeben werden.
Textstellen werden mit geringen Ausnahmen in der heutigen Sprachform wiedergegeben
.
Einen Platz „zeichnen" oder „bannen" heißt, mit bestimmten Zeichen den Anspruch
auf die eigene Nutzung kundtun und damit andere davon ausschließen. Fachausdrücke,
die schon bei Fluck erklärt sind, werden hier nicht mehr erläutert.
3 Herrn Reinhold Hämmerle verdanke ich den Hinweis, daß 1436 eine Streitfrage wegen
eines Bannwassers in Weisweil unter Berufung auf „Rheinsrecht und Gewohnheit"
entschieden wurde. GLA 21/8014.
4 Z.B. in der Antwort der Zunft von Schönau vom Sankt Albanstag (21. Juni) 1480.
5 Anlage zu den Antwortschreiben von Lichtenau und Bischofsheim vom Dienstag „post
exaudi" (nach dem 6. Sonntag nach Ostern) 1480.
6 „Hame"/„Hamme" ist ein mundartl. Ausdruck für Uferböschung, Rain. Lewe/Lebe, ein
Fischnest aus Reisigholz, heute im Gebiet von Rheinhausen, Rust, Kappel als „Laj",
Mz. „Laje" bekannt.
7 Die uneingeschränkte Rheinsfreiheit vertritt die Zunft von Schönau (s. Anm. 4), die
Gegenposition die Fischer von Iffezheim, Hügelsheim. Söllingen und Stollhofen.
8 E. Cahn, Das Recht der Binnenfischerei im deutschen Kulturgebiet von den Anfängen
bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, hgg. von E. Kaufmann. 1956. Hier finden sich
auch weitere Literaturhinweise.
9 GLA 229/60618.
10 J. Brucker, Straßburger Zunft- und Polizei-Verordnungen des 14. und 15. Jahrhunderts.
Aus den Originalen des Stadtarchivs ausgewählt und zusammengestellt von J. Brucker.
Nebst einem Glossar zur Erläuterung sprachlicher Eigentümlichkeiten von J. Brucker
undG. Wethly. 1889. S. 166 ff.
11 AM III 38/18.
12 Urkundenbuch der Stadt Straßburg I Bd. 6, 1381-1400, hgg. 1899. Nr. 615, 617, 628,
1063.
13 Mone, S. 78 f. und 82 ff., Brucker, S. 182 ff.
14 Mone, S. 78 f.
15 AM X Nr. 238.
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