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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 185
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0185
Gemeindeverwaltung in Lichtenau
im 18. Jahrhundert

Ludwig Uibel

Bei dem Problem der Verwaltung einer Gemeinde im Alten Reich erhebt
sich sofort die Frage nach dem Landesherrn. Für Lichtenau war das in dem
behandelten Zeitabschnitt der jeweilige Landgraf von Hessen-Darmstadt.
Durch Erbschaft war die Grafschaft Hanau-Lichtenberg im Jahre 1736 an
dieses Fürstenhaus gekommen. Nach dem Letzten Willen des Erblassers,
des Grafen Reinhard HL, sollte die genannte Grafschaft ihre selbständige
Regierung in Buchsweiler (Elsaß) behalten, d.h. nur in Personalunion mit
Hessen-Darmstadt verbunden sein. Dieser Regelung scheinen zwei Fakten
zu Grunde zu liegen:

1. Die Wahrung der Identität der fast 500 Jahre alten Herrschaft.

2. Die Rücksichtnahme auf Frankreich.

Denn die elsässischen Ämter (8 von 11) galten völkerrechtlich als Lehen
des französischen Königs1. Von den 11 Ämtern der Grafschaft lagen zwei
rechts des Rheins und hießen deshalb auch Reichsämter: Die Ämter Lichtenau
und Willstätt2. Zwischen diesen Ämtern und den Gemeinden bestand
noch die Zwischeninstanz der Gerichte bzw. Stäbe. So bestand das Amt
Lichtenau aus dem Gericht Lichtenau und dem Stab (Rhein-)Bischofs-
heim. Diese beiden Gerichtsbezirke umfaßten nahezu dieselben Gemeinden
, die heute durch die Städte Lichtenau und Rheinau repräsentiert werden
.

Das Gericht

Besagte Gerichte bzw. Stäbe waren Träger der lokalen Verwaltung. Der
Leiter dieser Verwaltung war der Amtsschultheiß. Er war von der Regierung
eingesetzt und hatte ungefähr dieselben Befugnisse wie ein heutiger
Bürgermeister, dazu aber noch die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit.
Zu seiner Unterstützung und als Vertretung der bürgerlichen Selbstverwaltung
diente nach altem Herkommen die Körperschaft der Gerichtsschöffen.
Diese bestand im Gericht Lichtenau aus 14 Männern, von denen „vor unvordenklichen
Jahren (her)" Lichtenau sieben stellte. Die übrigen sieben
verteilten sich auf die anderen Gerichtsgemeinden: Helmlingen stellte 2,
Scherzheim mit Graueisbaum 3 (?), Muckenschopf 2 (?). Graueisbaum
wurde erst im Rahmen der Allmendteilung im Jahre 1773 als selbständige

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