http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0248
von 1859. In diesem Bereich befand sich sicher der sogenannte „Willstät-
ter-Weiher" und Holzstapelplatz. Vor der Aufhebung des Stapelrechts in
Willstätt wurde hier Holz verkauft und gehandelt.
Nachdem durch die neue Kinzig-Flötzerordnung im Jahre 1867 das Will-
stätter Stapelrecht aufgehoben war, haben die Mitglieder der Flößerge-
spannschaften eine Genossenschaft gebildet. Die Statuten dieser wohl ältesten
Genossenschaft von Willstätt sind im Gemeindearchiv in Willstätt im
Original vorhanden.
Hier die Namen der Flößer von Willstätt im Jahre 186523:
I. Gespann
Johann Kasper, Steuermann
Johann Bohleber
Jakob Hetzel
Michel Bürkel
Friedrich Erhardt
Jakob Schadt
Spötknecht ist Michael Wägel III.
II. Gespann
Johann Eckert, Steuermann
Georg Seiler
Ludwig Schadt
Johann Nicklaus
Klaus Mill
G. Benjamin Groth
Statuten
der Willstätter Flötzergespanschaft als Genossenschaft24
Nachdem durch die neue Kinzigflötzerordnung das Willstätter Stappelrecht aufgehoben ist,
so haben sich die Mitglieder der Flötzergespanschaft geeinigt, um nach Artikel 24 des Gewerbegesetzes
eine Genossenschaft zu bilden und haben zu diesem Zweck folgende Bestimmungen
getroffen und vereinbart.
§1
Die Willstätter Flötzergenossenschaft soll so, wie bisher die Gespanschaft, aus 12 Mann
Flötzer und einem Spötknecht bestehen; diese werden in 2 Gespane von je 6 Mann eingeteilt
, jedem Gespan steht je einer von den 2 ältesten Flötzern als Obmann vor. Wird eine
Stelle durch Todt oder Austritt eines Flötzers frei, so tritt der Spötknecht an dessen Stelle;
auch kann sogleich von den Erben des Verstorbenen oder von dem Austretenden wieder ein
Spötknecht in Vorschlag gebracht werden, welcher aber von der Mehrheit der Genossenschaft
anzuerkennen ist.
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