http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0249
§2
Kommt ein Flotz in Willstätt an, das von den Willstätter Flötzern weiter nach Kehl geführt
werden soll, so hat das Gespan, an welchem die Reihe ist, solches zu übernehmen und zu
befördern, der Lohn ist mit dem Eigenthümer desselben oder mit dem Fahrtschiffer, welcher
es bringt, zu vereinbaren.
§3
Ist ein Flotz von der Gespanschaft zum weiterführen übernommen, so hat der Obmann derselben
die Fahrt zu bestimmen; auch hat derselbe die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen
. Jeder Flötzer ist verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten und seine Schuldigkeit
nach Kräften zu thun.
§4
Wird ein Flotz zum Führen übernommen, das weniger als die gewöhnliche Anzahl Gestöre
hat, so daß nur 4 oder 5 Mann dazu erforderlich sind, so wird erstmals durch Loosen die
Reihenfolge bestimmt, wer weg zu bleiben hat; der Obmann darf jedoch auf keinem Flotz
fehlen.
§5
Kein Flotz darf von einer anderen Gespanschaft zum weiterflötzen übernommen werden als
von dieser, an welcher die Reihe ist, auch dürfen nicht einzelne Flötzer sich zum Führen der
Flötzer einer anderen Gesellschaft anschließen; in diesem Fall haben dieselben eine Geldstrafe
von 3-10 fl. (Florentiner Gulden) in die Genossenschaftskaße zu zahlen; auch können
solche im Wiederholungsfall aus der Genossenschaft ausgeschloßen werden.
§6
Sind zur Flötzerei weitere Gerätschaften z.B. Seil oder Ketten erforderlich, so werden solche
auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft angeschaft und unterhalten.
§7
Alle 3 Jahre werden die 2 Gespanschaften neu eingetheilt oder verloosen, wenn nicht mehr
als die Hälfte der Mitglieder darauf verzichtet. Sämtliche Mitglieder der Genossenschaft erkennen
diese Bestimmungen an und verpflichten sich, dieselben getreulich zu erfüllen und
zu befolgen, und beantragen solche Großherzoglichem Bezirksamt Kork zur Einsicht und
Bestätigung vorzulegen.
So gesehen
Willstätt im April 1867
Es folgen die Unterschriften
Ludwig Schadt, Michael Bürkel, Jakob Schadt, Georg Geiler, Jakob Hetzel, Michael
Wägel, Johann Eckert, Benjamin Groth, Klaus Müll, Karl König, Johann Kasper, Johann
Bohleber
Die Richtigkeit vorstehender Unterschriften beurkundet
Willstätt den 5. Mai 1867
das Bürgermeisteramt
Hetzel (Siegel des Bürgermeisteramtes Willstätt)
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