http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0453
Grabmal auf dem
Katholischen Friedhof
in Biberach
und ihm, Schulz, zugerufen: „Schieß doch!" Jetzt habe er, Schulz, ebenfalls
einen Schuß auf Diez abgefeuert. Dann sei er 1-2 Schritte über den
Straßenrand hinabgetreten, um zweimal auf Erzberger zu schießen, der
halb zusammengerollt an einer Tanne lag. Danach seien sie zu zweit über
den Hermengrund geflüchtet38.
Im Mai 1950 konnte durch die Staatsanwaltschaft Offenburg Anklage gegen
Schulz erhoben werden. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht -
Schwurgericht - Offenburg fand vom 17.-19. Juli 1950 statt. Nach Schluß
der Beweisaufnahme beantragte der Staatsanwalt lebenslange Zuchthausstrafe
unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, der Verteidiger
plädierte auf Freispruch, vorsorglich Gefängnisstrafe von höchstens drei
Jahren wegen Totschlags. Das Schwurgericht erkannte auf zwölfjährige
Zuchthausstrafe wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit
mit einem Verbrechen des Totschlags nach § 212 Reichsstrafgesetz-
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