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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 353
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Bulffer geht dann zu Beginn seiner Abhandlung ausführlich und kommentierend
auf das Weistum von Schweighausen und Dörlinbach ein. Das Weis-
tum aus dem 14. Jahrhundert, das später stets als „Rechtenbuch" bezeichnet
wird, handelt von der Gerichtsbarkeit des Abts und des Schirmvogts,
von der Leibeigenschaft der Untertanen und von der Grundherrschaft des
Klosters.

Die Weistiimer sind rechts- und wirtschaftsgeschichtlich sehr aufschlußreich
und geben indirekt einen guten Einblick in das Leben der bäuerlichen
Bevölkerung5. Wegen der Auslegung der in den Rechtenbüchern
niedergeschriebenen Rechte und Pflichten des Klosters und der Klosterleute
in Schweighausen und Dörlinbach gab es im 16., 17. und 18. Jahrhundert
anhaltende Streitigkeiten. In der ausführlichen Darstellung der heftigen
Auseinandersetzungen bemüht sich Bulffer um wohltuende Objektivität
, wenn er schreibt:

„So ist gar kein Zweifel, daß nicht von beiden Seiten einige Mißheit geschehen
seien (...), daß die Bürger von einer und der anderen Schuldigkeit öfters abgewichen
(. . .), daß aber auch das Kloster oder der Abt die Saiten zu Zeiten gar zu
hoch gespannt, das werden wir aus folgenden Klagepunkten ersehen. Von den älteren
Zeiten finde ich nichts, daß die Untertanen sich jemals empört hätten, weil
schier immer schwerer Krieg gewesen und die Untertanen schier immer zerstreut
waren, welches aber eben Ursach war, daß die alten Rechte in Vergeß gekommen
und in der Unausübung verblieben. Eine Prob haben wir an den Münchweierern.
Ihr Rechtenbuch erklärte sie als leibeigen. Doch da sie der Abt Caspar (Geiger,
1623-1634) zur Huldigung anno 1624 anhalten wollte, ihm als Leibeigene zu huldigen
, sie sich dessen geweigert, vorschützend, sie waren schon von langer Zeit an
niemals als Leibeigene gehalten worden. (. . .)"6

Tatsächlich war es den Münchweierern bei einer Neufassung ihrer alten
Rechte im Jahre 1442 gelungen, die wortwörtliche Verpflichtung, als Leibeigene
des Klosters dem Abt huldigen zu müssen, aus der Erneuerung des
Rechtenbuchs fernzuhalten. Somit sahen sich die Münchweierer aus der
Leibeigenschaft entlassen und betrachteten sich als freie Untertanen.

Die Schweighausener und Dörlinbacher nahmen sich das Verhalten der
Münchweierer zum Vorbild, wie Bulffer weiter zu berichten weiß:

„Aus diesem Grund stritten sich auch die Schweighausener und Dörlinbacher und
wollten dem Abt Christoph (Heubier, 1608-1623) anno 1608 nicht huldigen, es sei
denn, daß er ihren Kindern die Leibeigenschaft nachlasse. Weil sie aber davon
überzeugt wurden, daß sie jederzeit als leibeigene Untertanen gehalten worden
sind, wurden sie von dem bischöflichen Kommissar gezwungen, dem Abt auch als
Leibeigene zu huldigen. Bei diesem verblieb es bis auf das Jahr 1651, wo sie wieder
zu Zabern folgende Klagen eingegeben:

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