Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 355
(PDF, 127 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1997/0355
8. Sollten die Untertanen bisher etwas rauh angefahren worden sein, soll künftighin
mehr Diskretion gebraucht werden.

9. Soll den Untertanen die Appellation (Einspruchsrecht) offenstehen.

10. Die Reise- und Zehrkosten betreffend wurden sie zum Nutzen der Untertanen
gemacht, so sollen sie nach Gebühr voll ihnen bezahlt werden.

11. Die Zusammenkünfte in der Gemeinde sollen gehalten werden wie von alters.

Was die übrigen in dem Dekret enthaltenen Punkte anbetrifft, sollen:

1. Die Kastenvogtei belangend, beide Gemeinden, statt daß vorhin ein jeder Untertanjährlich
1 Gulden, 1 Huhn und 2 junge Hühner samt einem Sester Huber
nach Geroldseck gegeben, jetzt 100 Gulden an Geld geben, wozu aber auch
Wittelbach, Münster und alle Taglöhner beitragen sollen, wohingegen das Kloster
die 130 Viertel Haber gibt, welche aber die Untertanen nach Ettenheim liefern
sollen, wobei bei der Rückkehr das Kloster einem jeden ein Stück Brot
reichen solle.

2. Soll die Mühle zu Dörlinbach eine Zwang- und Bannmühle verbleiben.

3. Die Totfäll betreffend, soll nach altem Gebrauch, wenn das Haupt in dem Haus
stirbt, das beste Roß oder Vieh gegeben werden, es sei Mann oder Weib. Im
Fall, daß auf einem Hof, er sei ein- oder zweifällig, nebst dem Haupt noch jemand
anderer, so eigenes Hab und Gut hat, stürbe, soll nur ein Fall gegeben
werden. Wenn aber ein zweifälliger Hof verteilt wird, so soll jeder Hof nur einen
Fall, ein jeder aber seine 4 Fronen tun. Wenn sie aber wieder sollten zusammen
kommen, soll er wieder zweifällig sein, aber nur 4 Fronen tun. Wenn
hingegen ein einfälliger Hof zerteilt wird, soll ein jeder seinen ganzen Fall wie
auch seine 4 Fronen abstatten. Kommt er aber wieder zusammen, so ist er wie
zuvor.

4. Wenn ein Hof verkauft oder ererbt oder sonst vergeben wird, soll für den Drittel
der 10. Pfennig gegeben werden. Werden sie vertauscht, so steht es bei dem
Abt, wenig oder viel für den Drittel zu nehmen. Zieht aber einer hinweg, so
soll er für den Abzug den 10. Pfennig geben und sich von der Leibeigenschaft
nach Willkür des Abts auskaufen.

Bulffer schreibt dann weiter:

„Obschon die Untertanen bei eines jeden nachfolgenden Prälaten Huldigung einige
Sachen begehrten, die von keiner Wichtigkeit waren und ihnen mehrerenteils
abgeschlagen worden, so blieb doch alles in Ruhe bis auf die letzten Zeiten des
Abts Augustin (Dornblüth, 1740-1774), wo sie sich gar zu hart wegen den vielfältigen
Fronen gedrückt glaubten.

Man wußte von Seiten des Klosters, daß die Untertanen dem Abt Franz (Hertenstein
, 1653-1686) zu der Kloster Kirchen (die Klosterkirche war 1651 abgebrannt
), dem Abt Maurus (Geiger, 1686-1704) zu der Landelins Kirche
(1687/88/89 wurde die heutige Pfarrkirche St. Landolin zu Ettenheimmünster erbaut
), dem Abt Johann Baptist (Eck, 1710-1740) zu dem ganzen Klosterbau (Neubau
der Klosteranlage durch Peter Thumb) und Badbau (Bad St. Landolin eben-

355


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1997/0355