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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
81. Jahresband.2001
Seite: 30
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Suso Gärtner

(Bete) von den Eigenleuten im Tal belaufen sich 1432 auf 39 Pfund und 13
Schilling.18 Aus dem Jahr 1488 ist ein Tausch von Eigenleuten des Markgrafen
Christoph von Baden mit Anton Röder bezeugt.19 1476 müssen die
Leibeigenen in Bühlertal Markgraf Christoph huldigen. 1617/22 leisteten
19 Untertanen Markgraf Georg Friedrich finanzielle Kriegshilfe.20 Im
16./17. Jahrhundert, in der Zeit des Kondominats der beiden Herrschaften
Baden und Windeck, kam es auch immer wieder zu internen Differenzen,
um die Ausübung der Kompetenzen und Rechte.

Ein Hubgericht mit Hubern aus Bühlertal und Neusatz bestand wohl
schon im 14. Jahrhundert.21 Die Bauern mußten sich 1435 mit Obrecht von
Rust über die Höhe der Abgaben und Fälle auseinandersetzen.22 1497 erhält
Kloster Lichtenthai, das schon zuvor in Bühlertal Gülten (jährliche
Abgaben) besaß, das halbe Hubgericht.23 1 5 5 3 wurden die Hubzinsen des
von Dalberg in der Büchelbach, Liehenbach, Matthäuser und an anderen
Stellen in Anwesenheit der 12 Huber erneuert. Schließlich werden Markgraf
Philipp II. und Georg von Windeck als Herren des Hubgerichts genannt
. Das Bühlertäler und das Neusatzer Hubgericht existierte der Form
nach noch 1787.

Die Bestimmungen über die Zinsen des Hubgerichts in Bühlertal,
Büchelbach, Liehenbach und Hagenberg sind 1597 niedergeschrieben.24
Das Hubgericht gehört danach Markgraf Philipp von Baden und Junker
Georg von Windeck gemeinsam. Deren Vogt, der Amtsknecht oder der
Schaffner des Junkers fragen die Huber zunächst, ob sie etwas Rügbares
von Frevel oder wegen Veränderung der Güter vorzubringen hätten. Die
Strafe für einen Frevel beträgt 2 ß d. (Schilling Pfennig). Sie wird auch erhoben
, wenn ein Huber bei gebotenem Gericht nicht erscheint. Als Zeitpunkt
für die Anwesenheit bei einem gebotenem Hubgericht gilt: „So die
Sonn in den Bach scheint". Wer zu spät kommt, zahlt 2 ß d., davon gehört
1 ß den Hubgerichtsherren, der andere den Hubern. Wenn man ein Gut an
Sohn, Tochter oder Tochtermann übergeben will, so soll man es mit 1 Maß
Wein aus einer lebendigen Hand in die andere geben. Der, welcher es aufgibt
, soll es auch mit einem Maß aufgeben. Weitere Bestimmungen betreffen
das Verbieten und die Aufgabe eines Gutes sowie den Treueid, wenn
einer ein neuer Huber werden will. Wenn jemand einen andern wegen der
Hubgüter verklagen will, soll er es vor dem Hubgericht-Statthalter tun und
nicht vor dem Heimburgen. Ein Hubgericht soll in Meyers Hansen Haus
wegen des Fürsten, das andere in des Schellen Matthisen Haus wegen Junker
Georg von Windeck gehalten werden. Da dieses Haus aber für eigen
erkauft wurde, soll dieses Gericht in dem neuen Haus, das Alexander
Schoch „zu seiner Mühl" gebaut hatte, gehalten werden. Dabei hat der
Hausbesitzer das Recht, Wirtschaft zu treiben und bis an den dritten Tag
Essen und Trinken zu geben und von dem Wein muss er kein Ungeld (Verbrauchssteuer
) zahlen.


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