http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2001/0121
Grenzstreitigkeilen im 16. Jahrhundert zwisc hen Fai stenberg und der Abtei Ettenheimmünster 121
Gemarkungsstein auf der „Löf"
von 1559. Der Stein dokumentiert
den Grenz verlauf zwischen
Schweighausen (Wappenschild
mit Abtsstab) und
Welschensteinach (Adler im
Wappenschild).
Als Grundherr besaß das Kloster landeshoheitliche Rechte wie die Sühnehochgerichtsbarkeit
, das Recht der Steuererhebung, das Geleit- und Bodenregal
. Die Wahrung dieser Rechte wie auch der Schutz des Klosters vor
Feindseligkeiten jeglicher Art wurden von einem Schirmvogt gegen festgelegte
Kastenvogteiabgaben wahrgenommen.
Seit dem 13. Jahrhundert lag die Schirmvogtei über das Kloster und die
zugehörigen Orte, mit Ausnahme von Münchweier, als Lehen der Bischöfe
von Straßburg in den Händen der Herren zu Geroldseck. Zwischen ihnen
und dem Kloster kam es zu wiederholten, trotz mehrerer Versuche nie endgültig
geschlichteter Auseinandersetzungen, die erst mit dem Aussterben
der Herren von Geroldseck zu Anfang des 17. Jahrhunderts ihr Ende fanden
.
Vor allem die Grafen Quirin Gangolf (1527 bis 1569) und Jakob (1564
bis 1634), die sich der Reformation zugewandt hatten, nutzten die ihnen
übertragenen Rechte aus und maßen sich landeshoheitliche Rechte über
das ihrem Schutz anvertraute Kloster an.2
So verstanden sich die Geroldsecker, unter mißbräuchlicher Ausnutzung
ihrer Schirmvogteirechte, auch als Grundherren des Kloster-Territoriums
und ließen die Bannsteine auf der dem Klostergebiet zugewandten Seite
mit ihrem Wappen versehen. Dies konnte sich jedoch der Abt des Klosters
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