http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0067
Das Dorfbuch von Oberachern
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diese nur als Viehfutter abgemäht und nicht als Weidefläche genutzt, dann
musste eine Strafe von fünf Schilling bezahlt werden (13).
Die Absätze 14 bis 18 beinhalten u.a. die Rechtswirksamkeit der Entscheidungen
von Heimburger und Bauernzwölfer. So war ein Mehrheitsbe-
schluss des Zwölfers nicht nur in allgemeinen Fragen (14), sondern auch -
was die Allmend betraf - für das ganze Dorf bindend (15). Auf diese
Rechtswirksamkeit wurde in Absatz 16 noch einmal ausdrücklich hingewiesen
. Die Einwohnerschaft musste hilfsbereit sein (17) und wurde auf
ihre Rügepflicht bezüglich der Allmend aufmerksam gemacht (18).
Gleich zu Beginn der Feuerordnung wird die Verpflichtung der Bevölkerung
dokumentiert, nach dem Läuten der Kirchenglocke bei Feuer und
Kriegsgefahr dem Heimburger unmissverständlich gehorsam zu sein (19).
Bemerkenswert ist hierbei, dass bei Brandalarm anscheinend nur der
Heimburger Befehlsgewalt hatte und nicht die Herrschaft (21) - wahrscheinlich
, weil er als Ortsoberhaupt besser mit den örtlichen Gegebenheiten
und Möglichkeiten der Bevölkerung vertraut war als der Vogt oder dessen
Mitarbeiter.
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