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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 75
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Das Dorfbuch von Oherachern

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geramtes zehn Schilling Pfennig im Jahr wert sein sollte. Deshalb wurde
der Jahreslohn des Heimburgers auf 15 Schilling Pfennig festgelegt (61).

Deß Heimburg belohnung

(61) Uff vorgemelten Tag ist auch von obgemelten bedaht, das einem
yeden Heimburgen, der do sin Ampt getrüwlichen versiht, des
Lons zu litzel ist, Jars mit 10 Schill, pfen.; und daruff abgerett, geordnet
, daz man nun firtter hin einem yeden Heimburgen fir sin Jar-
lon sol geben 15 Dchill. pfen.

Ober- und Niederacherner Hänferordnung 1578 (mit späteren Zusätzen)21

Der Hanf war mehrere Jahrhunderte hindurch die bedeutendste Handelspflanze
und machte unsere Gegend zum „goldenen Mittelland" Badens.
Der Erlös aus dem Hanfbau war bis Mitte des vorigen Jahrhunderts die
wichtigste Geldquelle der örtlichen Landwirtschaft. Dieser Sachverhalt hat
auch im Dorfbuch seinen Niederschlag gefunden. So enthält dieses nicht
nur die Hänferordnung, sondern auch Regelungen und Vorschriften, welche
den Hanfbau betreffen. Auch hiesige Flur- und Gewannnamen („Lit-
tersbühnd", „Lisenbühnd", „Großbühnd", das „Hänferstück", die „Reez-
matten" am Fautenbach oder das Gewann „In der Rötz" an der Acher) weisen
auf die beträchtliche Ausdehnung des Hanfbaues in Oberachern hin.

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts scheint es öfters vorgekommen
zu sein, dass Hanf von schlechter Qualität als hiesiger Hanf gehandelt
wurde. Nicht nur um diesem Missbrauch zu begegnen und um zu verhindern
, dass die heimische Ware durch die Vermischung mit minderwertigem
Hanf einen schlechten Ruf erlangte, sondern bestimmt auch auf Anweisung
der Landesherrschaft, sah sich die gemeinsame Zunft der Oberacher-
ner und Niederacherner Hänfer veranlasst, am 26. Januar 1578 die Hänferordnung
zu erlassen. Diese hat zusammenfassend folgenden Inhalt:

Gleich zu Beginn wurden alle Betroffenen aufgefordert, ihre Waren nur
so anzubieten und zu verkaufen, wie es seit Generationen gehandhabt wurde
(1). Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wurde der Betroffene mit
einer Geldbuße von 10 Schilling Pfennig belegt.

Dem Dorfbuch kann man anschließend unter Absatz 2 folgenden Eintrag
entnehmen:

(2) Zum andren domit man wie von alters yeh gewessen, den
Acherer Hanff vor anderen khenne hien und wider uff den Mercken,
ist abgeret und beschlossen, das der geschworen Fasser khein Hanff
fassen soll, der nit Kauffmansgut ist, und so solcher verschafft, alß
dan sol er das Acherer Zeichen29, nämlich ein halbern Adler, darneben
halber Österich an die Seck schlagen.


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