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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 77
(PDF, 145 MB)
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Das Dorfbuch von Oberachern

77

Johann Hippolitus Wittersteter

zu dieser Zeit Vogt zu Achernn jnn Ortnaw

Und im Hanffen, die gantz Zeit ollway ein Schaup in den Rössen
lait, nichs jn den Bach richten von dem Esser, bey obgemelter Phenn
und Straff.

So wurde den Gerbern untersagt, das übelriechende Abwasser („Esse" =
Schöpfgefäß) in den Bach zu schütten. Nur nachts war es eine Stunde lang
nach dem Ave Maria möglich, ansonsten mussten „onnochlessig" 12 Schilling
Pfennig bezahlt werden, von denen der Herrschaft zehn und dem Dorf
zwei Schilling Pfennig gebührten. Auch das Abwasser der Rotzen durfte
deshalb nicht abgelassen werden, solange Hanfbüschel, die so genannten
„Schauben", im Wasser lagen.

Die letzte bekannte Niederschrift von Ordnungen, welche die Arbeit
rund um den Hanf betraf, fand am Johannestag 1580 (Johannes Evangelist)
statt. Unter Punkt 12 bestätigte Vogt Johann Hippolytus Witterstetter fünf
Vorschriften des Bauernzwölfers, welche die Sicherheit in den Plaueln gewährleisten
sollten. Der Bannwart und auch die Bauernzwölfer wurden angewiesen
, diese „fleißig" zu überwachen und gemäß ihren Eiden Verstöße
anzuzeigen und dementsprechend zu rügen. Deren Wichtigkeit wurde noch
mit dem Kürzel „NB" für „Nota Bene (= Merke wohl!)" bekräftigt.

So durften die Plauelbesitzer keinem Fremden das Plauein gestatten -
weder bei Licht noch nach dem Ave Maria, nicht eher als um 4 Uhr morgens
beginnen und nur mit Hilfe einer Laterne. Offenes Licht war strengstens
verboten, weil die getrockneten Hanfstengel leicht brennbar waren.
Dies galt für die Hänfer wie auch für die Hänfersknechte. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmungen wurde mit einer sehr hohen Strafe von einem
Pfund Pfennig belegt. Schließlich war auch die Verwendung von (freistehenden
) Leitern bei einer Strafe von sieben Schilling Pfennig verboten.

Die mehrmalige Regelung der Geißenhaltung und der Fischerei
zwischen 1574 und 1614

Im Dorfbuch sind neben den beiden großen Ordnungen noch weitere Vorschriften
eingetragen, welche ebenfalls überwiegend aus der Amtszeit des
in den vorigen Abschnitten bereits genannten Vogtes Johann Hippolytus
Witterstetter (1561-1585) stammen.

Wie man bei den folgenden Ausführungen über die Geißenhaltung und
die Fischerei entnehmen kann, waren verschiedene Vorschriften wirkungslos
und mussten mehrmals neu besprochen und festgelegt werden.


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