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Reiner Vogt
1. die benachbarten Gemeinden des Gerichtes Achern (Fautenbach, Gams-
hurst, Niederachern und Önsbach, Ottersweier und Lauf) brauchten wie
die Oberacherner nur einen Schilling zu bezahlen;
2. im Gegensatz dazu mussten diejenigen Gemeinden außerhalb des Gerichtes
Achern einen Preis von einem Schilling sechs Pfennig entrichten
.
Wer aber die eigenen Steine aus dem Bach oder dem gesamten Oberacherner
Bann außerhalb des Amtes verkaufen wollte, musste Folgendes beachten
:
1. die Steine durften nicht an jeden verkauft werden;
2. von den Bewohnern der Nachbargerichte Ulm, Renchen und Sasbach
(alle Bistum Straßburg) durften gemäß der „alten Art und Weise" nur
sechs Pfennig statt der üblichen 1 Schilling 6 Pfennig verlangt werden;
und
3. vom letztgenannten Betrag gebührten dem Dorf neun Pfennig und dem
Bannwart drei Pfennig.
Es ist auch anzunehmen, dass der Heimburger den Verkauf der Steine genehmigen
musste, um einen Missbrauch verhindern und die Dorfeinnahmen
sichern zu können.
Vierzehn Jahre später, am 30. Juni 1577, wurde dieser Sachverhalt
diesbezüglich verschärft, dass die Einwohner von Ober- und Unterachern
ohne die Zustimmung des Bauernzwölfers nicht einmal zehn Steine außerhalb
des Amtes Achern verkauften durften, auch wenn die Steine auf ihren
eigenen Gütern lagen. Bei Missachtung betrug die Strafe sieben Schilling
Pfennig.
Marktrecht
Die folgenden beiden Eintragungen des Dorfbuches aus dem Jahre 1566
beziehen sich auf das bereits erwähnte Marktrecht, welches bereits um
1540 mit der Aufstellung der Standgelder belegt ist. So werden darin acht
Fleischstände, fünf Brotstände und 18 Stände unter der Laube aufgezählt,
darunter ein Nadler, ein Gewürzhändler und ein Schuhmacher.
26 Jahre später erfolgte eine Änderung der Marktordnung; möglicherweise
, weil der Oberacherner Wochenmarkt31 im Laufe der Jahre eine noch
größere Bedeutung bekam und ein von vornherein festgelegtes, allgemein
gültiges Standgeld notwendig wurde. Diese Eintragung lautet wie folgt:
Uff Mittwoch nach Trinitatis anno (15)66 ist durch den Hern Vogt
unnd die Baurennzwelffer abgeredt und bestettigt worden, daß hin-
fürter die Schuemacher jeder welcher ein Jahrstand habenn will,
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