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Wolfgang Neuß
Brun Wernher von Hornberg, meinem lieben Vetter, und bei Herzog Rein-
holds von Urslingen seligen Zeiten und auch bei meinen Zeiten den Zoll zu
Hornberg gebrauchten, innegehabt und genossen haben, damit sie das
Städtlein besser im Bau halten und erhalten können.
Da nun das Städtlein verbrannt ist, hab ich denselben Bürgern im Städtlein
und in der Vorstadt, damit sie das Städtlein besser aufbauen und erhalten
können, diese mit der „Brandsteuer" und meinem Teil des Zolls begabt
. Das ist der vierte Teil des Zolls zu Hornberg."
Die besagte „Brandsteuer" war demnach keine neue Steuer, sondern nur
eine erweiterte Zweckbestimmung zum Wiederaufbau Hornbergs nach
dem Stadtbrand von 1442. Wegen fehlender Hinweise ist deshalb bis dato
nur die Hälfte eines Hornberger Zolls bekannt.
Schuld daran sind wohl die Stadtbrände der Jahre 1383 und 1442, bei
denen jeweils das Hornberger Rathaus ein Opfer der Flammen wurde. Aus
diesem Grund geben auch die vorhandenen Urkunden keinen lückenlosen
Aufschluss auf Rechte und Pflichten der Bürger dieser Zeiten.
Infolgedessen war es von ganz besonderer Bedeutung, dass Michael
Groß, genannt „Stutz", im Auftrag Herzog Ludwigs von Württemberg zur
Erneuerung von Stadt und Amt Hornberg im Jahre 1590 ein Lagerbuch erstellte
, das Rückschlüsse erlaubt. Dies besonders, weil er darin mit genauen
Angaben mehrfach auf „altes Herkommen" hinweist.
In Anbetracht dessen, dass Groß uns außerdem die Namen der Besitzer,
Vorbesitzer, Nachbarn und den Umfang jeder Hofstatt nennt, ist dieses Lagerbuch
eine wahre Fundgrube für die Geschichte Hornbergs, weshalb wir
es als Hornberger „Verein für Heimatgeschichte" auch in Kopie erworben
haben. Als eine wesentliche Grundlage dieses Berichtes sei deshalb erlaubt
, es mit LGB 1590 zu zitieren.
Auf Grund der Kaufbriefe Brun Wernhers von Hornberg und anderer
Mitinhaber der ehemaligen Herrschaft Hornberg, als jeder seinen ihm gebührenden
Teil an beiden Schlössern und der Stadt Hornberg mit dem Dazugehörenden
in den drei Stäben und Gerichten Reichenbach, Gutach und
Kirnbach an die Herrschaft Württemberg käuflich gaben, sind die Untertanen
darin, wie es die Kauftitel teilweise zu erkennen geben und danach
weiter vermittelt wurden, zu allgemeinen täglichen Diensten und Frondiensten
verpflichtet.
Groß nennt im LGB 1590 die nach altem Herkommen zu leistenden Frondienste
wie folgt:
1. Das Fronen beim Bau an den Schlössern auf dem Schlossberg, mit dem
Lastross, Fuhrwerk und Wagen,
2. Das Fronen zur Erhaltung der Schlösser, mit dem Lastross, Fuhrwerk
und Wagen,
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