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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 399
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Zur Geschichte der Lahrer Nachrichter und Wasenmeisterei

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sein liederliches Leben würde er nicht bloß dem Oberamt Sorgen machen,
sondern auch dem Herrn Bürgermeister der Stadt Lahr, der öfters Streit mit
ihm hätte. Er wäre so tief gesunken, dass er kein Gesinde mehr halten könne
, sondern den Karren selber schieben müsse. Es könnte noch mehr Schaden
entstehen, da er sogar mit morden und totschießen drohe.48

Als Anlage wurde dem Schreiben eine Quittung beigelegt, aus der hervorging
, was er bisher an Kosten an die Herrschaft abgeführt hatte.49
Außerdem legte er ein Zeugnis der Markgräflichen Baden-Durlacher-
Oberamts-Kanzlei der Markgrafschaft Hochberg in Emmendingen vor, aus
der hervorging, dass er sein Amt wohl versehen hatte und auch der Obrigkeit
gegenüber sich immer wohlverhalten gezeigt hätte.50

Sogar Johann Georg Frank aus Straßburg setzte sich für seinen Sohn
ein. Er schrieb an einen Monsieur Simon, der gerade „in Lohr present ist".

Monsieur

es ist mein Georg hier gewesen welcher mir wehmütig geklagt hat daß man
ihn abermahlen vergeblich Versprechungen und Unkosten verursacht und

wieder nur mit dem alten......auf gezogen kommen, er soll seine Declara-

tion schicken was er vorhat zu tun.

Sein Schlusssatz lautet: „daß man wohl sieht, daß bei Hochfürstlichem
Oberamt nichts zu tun die Ursach ist, kann ich gar wohl begreifen, was
kann aber der dafür der darunter leiden soll".51

Nach einem Gespräch des Oberamtes mit dem Scharfrichter Johann
Georg Frank aus Teningen über das weitere Verfahren hatte er sich eine
Bedenkzeit außerbeten, um den Fall nochmals mit seinem Vater in Straßburg
zu besprechen.52

Am 3. August 1736 hatte die fürstliche Regierung in Uhingen ein Votum
herausgebracht, das das Scharfrichteramt in Lahr betrifft.

Das Kollegium in Usingen war übereingekommen, dass der Streitpunkt
über das Lahrer Scharfrichter- und Wasenmeisterslehen vom Oberamt Lahr
nur durch Vermittlung und Stiftung eines gütlichen Abkommens zu lösen
wäre. Da aber die beiden Inhaber des Erblehens nicht von ihren Standpunkten
abrückten, beauftragte die Fürstliche Regierung das Oberamt
Lahr, den Erblehenvertrag für den Johann Georg Frank rückgängig zu machen
und in einem persönlichen Gespräch mit ihm, die bereits bezahlten
Beträge wieder zu vergüten. Außerdem sollte dem Johann Georg Heidenreich
sein Erblehen erhalten bleiben, ihm sollten die rückständigen Abgaben
erlassen werden. In dem Schreiben wird der ganze Vorgang nochmals
beschrieben, aber dem Cammer-Sekretär Schrey musste man den Vorwurf
machen, „daß er bei seinem Besuch in Lahr den Erblehenbrief an Frank
vergeben hat ohne sich ernsthaft mit dem Fall zu beschäftigen". Auch dem
Oberamt wurde vorgeworfen, dass es sich in sämtlichen abgegebenen Be-


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