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Zur Geschichte der Lahrer Nachrichter und Wasenmeisterei
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gung. Auf Lahrer Gemarkung Steingrabenfelsen war ein Pferd verunglückt
, das vom Wasenmeister Josef Burkhardt aus Steinbach entfernt und
auf den Wasen nach Seelbach gebracht wurde. Darauf hat Friedrich Ferdinand
Frank Einspruch erhoben.78
Josef Burckhardt begründete seine Entscheidung damit, dass Kuhbach
früher zur Herrschaft Geroldseck gehörte und alle dahinter liegenden Orte
in sein Arbeitsgebiet fallen würden.
Das Oberamt Lahr schrieb, dass nach einem Streitfall zwischen Lahr
und Kuhbach über ein früheres Provisorium aus dem Jahr 1788 das Gewann
Steingraben zur Gemarkung Lahr zugeschlagen wurde.
Das Urteil, das in Karlsruhe gefällt wurde, sagt, dass das Pferd wohl auf
der Gemarkung Lahr gefallen sei, dieser Bereich aber zum Gerichtsbezirk
der ehemaligen Herrschaft Geroldseck gehört hat, und dies ist entscheidend
.79
Der Großherzogliche Verwaltungshof erbat vom Bezirksamt Lahr die
Akten über die Gespräche, die zur Ablösung der Erblehen in Lahr und
Seelbach stattgefunden haben. Das Ministerium des Inneren hatte in Folge
des Erlasses vom 26. Mai 1860 unter der Nr. 6166 die vormalige Regierung
des Mittelrheinkreises am 22. Juni 1860 unter der Nr. 9521 gebeten,
diese Verhandlungen zu führen. Das Großherzogliche Bezirksamt Lahr
teilte mit, dass für Seelbach kein Erblehen vorläge und die Verordnung für
gefallene Tiere laut Anordnung vom 17. August 1865 bereits getroffen
wurde.80
Am 5. Januar 1866 teilte der Verwaltungshof dem Bezirksamt Lahr mit,
dass der Lehenträger Tierarzt Frank zu unterrichten sei, dass die Regierung
ein Budget genehmigt hat zur Ablösung der erblichen Lehen. Der Großherzoglichen
Regierung sei es daran gelegen, ein gütliches Übereinkommen
über die Höhe der Abfindung mit dem Lehenträger zu finden. Der Lehenträger
wurde gebeten, seine Entschädigungsforderungen mit genauer Begründung
und Beweisurkunden vorzulegen. Dazu wurde dem Lehenträger
ein Fragebogen zugestellt.81 Die Verhandlungen bezogen sich nur auf die
Orte der ehemaligen Herrschaft Lahr.
Außerdem kommen nur Bezüge in Frage, die der Lehenträger aus der
Amtskasse erhalten hatte, ohne die „freie Wohnung mit Stallung, Scheune
und Küchengärtlein, welche der jeweilige Lehenträger nach altem Herkommen
von der Stadt Lahr im Genüsse hatte".
Die gesamten Angaben wurden durch das Gutachten von Sachverständigen
über Einnahmen und Ausgaben und durch einen benachbarten Tierarzt
über die Erträge aus der Wasenmeisterei geprüft.
Auch die Gemeinderäte wurden befragt, auf deren Gemarkung die
Grundstücke liegen. Zusätzliche Auszüge aus den Grundbüchern über die
in Frage kommenden Liegenschaften sollten der Antwort beigelegt werden
.
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