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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 549
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Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion

549

Staatlicher Entwurf einer Steuermannsordnung (1821)

Der Leitgedanke: „Eine bestimmte Verfügung ist notwendig, um unfähige
Hände auszuschalten."

Artikel 1.

Nur Steuerleute, die anerkannt sind und das Patent haben, dürfen ein
Schiff führen.

Artikel 2.

Um das Patent zu erhalten, sind die Steuerleute innerhalb 6 Wochen angehalten
Beweise zu liefern, daß sie

1. für die Stromstrecke (z.B. Straßburg-Neuburg), auf der sie fernerhin
fahren wollen, bisher befahren haben und die nötige Flußkenntnis besitzen
.

2. Ihre moralische Aufführung muß einwandfrei sein. Sie müssen das Vertrauen
des Schifferstandes genießen. Sie müssen Zeugnisse der Gildeschiffer
der Strecke, die sie befahren wollen, beibringen.

Artikel 3.

Sie müssen:

1. Volljährig sein (Nachweis!).

2. 4 Jahre Lehrzeit absolviert haben.

3. 4 Jahre als Schiffsknecht die Strecke befahren haben, auf welcher sie
Steuermann werden wollen.

4. Deutsch lesen und schreiben können.

5. Sie müssen sich einer Prüfung unterziehen in Gegenwart des Rheininspektors
der betreffenden Strecke.

6. Sie müssen sich durch ein Führungszeugnis und durch ein Attest der Lokalbehörde
des Wohnorts und des Handelsvorstandes ausweisen.

Artikel 4.

Wer unter den Steuerleuten die Vorschriften Nr. 2 und 3 erfüllt hat erhält
von der Rheinschiffahrtsverwaltung ein Zeugnis, mit dem sie bei der Regierung
die Ausstellung des Patents beantragen können. In ihrem Patent muß
die Strecke angegeben sein, auf der sie als Steuermann fahren dürfen.

Artikel 5.

Sobald die Steuerleute das Patent erhalten haben, müssen sie dieses der
Rheinschiffahrtsverwaltung vorlegen. Die Schiffahrtsverwaltung wird eine
Liste der patentierten Steuerleute öffentlich bekannt machen.


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