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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 550
(PDF, 145 MB)
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550

Ludwig Uibel

Artikel 6.

Um einen hinlänglichen Verdienst der Steuerleute zu garantieren, soll die
Zahl der Steuerleute auf eine bestimmte Zahl beschränkt werden. Qualifizierte
Kandidaten sollen aber als Steuermannsgehilfen arbeiten dürfen. Sie
bekommen dann die erste frei werdende Steuermanns stelle. Sie dürfen auch
fahren, wenn kein Steuermann zur Stelle ist.

Artikel 7.

Die für jede Station (z. B. Straßburg, Neuburg) patentierten Steuerleute bilden
einen eigenen Verein. Sie wählen sich einen Obersteuermann als Vorstand
. Diese haben eine Adjunkt. Sie sind verantwortlich für die pünktliche
Erfüllung aller Vorschriften. Streitigkeiten sollen sie gütlich beilegen. Sie
haben zu sorgen: Für die Kontrolle des Flußbetts, für den Eingang der
Gelder der Unterstützungskasse.

Artikel 8.

Wegen der verschiedenen Beschaffenheit des Rheinbetts werden Stationen
festgelegt:

Straßburg Bingen

Neuburg Caub

Germersheim St. Goar

Mannheim Coblenz

Mainz Cölln

Die nicht genannten Häfen haben eigene Steuerleute.

Artikel 9.

An allen diesen Stationen haben die Schiffer mit ihren beladenen Schiffen
die Steuermänner zu wechseln und kein Steuermann darf das überschreiten
(bei Strafe!).

Artikel 10.

Aber von Cölln bis Holland können auf der ganzen Strecke diesselben
(Cöllnischen!) Steuerleute fahren.

Artikel 11.

Der Schiffer kann den Steuermann seines Vertrauens frei wählen. Ein Vorbestellen
, auch schriftlich, ist verboten.

Artikel 12.

Wenn mehrere Schiffe zu gleicher Zeit einen Hafen verlassen, darf das mit
der größten Ladung den Steuermann (wenn mehrere gleichzeitig abfahren
wollen.) frei wählen.


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