http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0551
Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion
551
Artikel 13.
Der Steuermann soll gegen den Schiffmeister mit Bescheidenheit auftreten
... bei Gefahr mit ihm die Maßnahmen besprechen und der Meinung des
Schiffsmeisters sich unterwerfen, im Trünke nicht ubernehmen, das Schiff
erst auf der Station verlassen.
Artikel 14.
Solange der Steuermann das Ruder führt, hat das Schiffsvolk demselben
unbedingt Folge zu leisten. Doch bleibt dieser verantwortlich für alle unglücklichen
Ereignisse als Folge nachlässiger Führung. Er muß vor der
Abfahrt Mängel rügen und abstellen und schriftlich Anzeige machen.
Artikel 15.
Nimmt die Ladung durch die Schuld des Steuermanns unterwegs Schaden,
so kann er 3-4 Monate oder für immer das Patent verlieren.
Artikel 16.
Wenn der Steuermann während der Fahrt etwas im Flußbett oder auf dem
Leinpfad gewahr wird, was der Schiffahrt hinderlich ist, so muß er das
dem nächsten Erhebungsamt melden.
Artikel 17.
Zweimal im Jahr (März und September) sollen die Steuerleute auf ihren
Stationen das Flußbett und auch den Leinpfad befahren und untersuchen
und das Resultat melden. Steuerleute, die sich dieser Pflicht zu entziehen
versuchen, werden bestraft (bis zu 20 Francs).
Artikel 18.
Bei Unglücksfällen, Sturm, Hochwasser und Eisgang muß der Steuermann
tätig helfen. Verweigerte Hilfe wird geahndet.
Artikel 19.
Klagen der Schiffer gegen Steuerleute sollen gerichtlich geklärt werden.
Vorher soll eine schriftliche Vernehmung erfolgen.
Artikel 20.
Der Lohn der Steuerleute soll unter Leitung der Lokalbehörden durch die
Vorstände, durch Steuerleute und 3 qualifizierte Schiffer reguliert werden.
Der Lohn bleibt solange bestehen, bis beide Teile eine Erhöhung oder eine
Erniedrigung verlangen.
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0551