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Ludwig Uibel
Artikeln.
Bei jedem Verein ist eine Unterstützungskasse anzulegen. Bei Krankheit
und Dienstunfähigkeit werden daraus Unterstützungen bezahlt. Für Witwen
und Kinder gilt dasselbe. Bei Empfang des Patents sind 20 Francs in
die Kasse zu zahlen. Darüber hinaus sind vom Lohn jeder Fahrt 3% zu entrichten
.
Artikel 22.
Die Kasse steht unter der Aufsicht der Lokalbehörde oder Ortsvorstände,
die die Gelder aufbewahren.
Artikel 23.
Wer aus dieser Kasse Unterstützung beziehen will, muß sich an den Vorstand
der Steuerleute wenden. Er braucht auch eine Genehmigung der
Ortsvorstände.
Artikel 24.
Jedes Jahr ist diese Kasse (des Beauftragten der Lokalbehörde) zu prüfen.
Artikel 25.
Diese Regeln sollen für den ganzen Rhein gelten, auch für den Hafen von
Straßburg (da die Strecke zwischen Straßburg und Neuburg einer ganz besonderen
Vorsorge und Aufsicht bedarf!). Vor jeder Fahrt zu Tal nach Neuburg
muß der Talweg untersucht und die gefährlichen Stellen bezeichnet
werden.
Artikel 26.
Für die Holzflöße wird eine gesonderte Ordnung ergehen, damit die Schifffahrt
auf keinen Fall durch die Flöße benachteiligt wird.
Erläuterungen zu den Steuermannsordnungen
Beim Lesen der Steuermannsordnungen regt sich bei dem einen oder anderen
Artikel das Bedürfnis nach einer näheren Erläuterung derselben. Wir
beginnen mit der Freistetter Ordnung.
In ihr ist in starkem Maße die Tendenz zu spüren, die Gesamtheit der an
einem Schiffstransport beteiligten Männer zu einer partnerschaftlichen Gemeinschaft
zu vereinigen. Gegenseitige Rücksichtnahme soll das Aufkommen
von Differenzen vermeiden. Die Rechte der Gegenseite sind jeweils
zu respektieren. Das Bild des Steuermanns, wie es von der Ordnung gezeichnet
wird ist ein Muster an Ehrbarkeit. Man spürt das Bangen um seine
Haltung, was nicht verwundert, wenn man an die großen Vermögenswerte
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