http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0558
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Ludwig Uibel
Am 17. Juni 1839 schrieb er ein
Gutachten über den Entwurf einer Steuermannsordnung (1839) nach dem
Vernehmen des Freistetter Schifferstandes
I.
Ganz, damit einverstanden, daß Steuermänner ein Patent haben müssen.
Wegen der Zuteilung des Patents sollen sie ein Gesuch machen. Das Patent
soll den Steuerleuten nicht entzogen werden, die von der Kreisverwaltung
Mannheim bereits eines haben. Der Besitz des Gemeindebürgerrechts wird
nicht verlangt.
III.
Die zweimalige Befahrung einer Strecke, für die einer Steuermann werden
will, genügt nicht. Er soll als Schiffsknecht 2 Jahre lang Dienst tun und das
bei allen Wasserständen und sich mit dem Strom vertraut machen bei Berg-
und Talfahrt. Über den Leumund des Kandidaten sollen der Schiffervorstand
und der Gemeinderat zu hören sein.
IV.
Das Ende eines Steuervertrags kann erfolgen:
Wenn der Steuermann mit den Schiffsknechten in Streit gerät.
Wenn er sich in einen Gegenstand vergafft zum Nachteil der Schiffsführung
.
Er soll das Steuerruder aber erst dann aus der Hand geben, wenn der
Schiffsführer es selbst in seine Hand übernimmt.
V.
Bei den ersten absichtlichen Zuwiderhandlungen soll seine Entlassung sofort
erfolgen.
Zusätzlich werden noch folgende Vorschläge gemacht:
Artikel 1.
Nach jedem hohen Wasserstand und nach Eisgängen ist die Stromstraße
mit einem Nachen zu befahren und Änderungen im Strom und am Leinpfad
der Schiffahrtspolizeibehörde zu melden gegen Empfang der Auslagen.
Ferner sollen sie den Weg, den sie befahren wollen, ein oder zwei Tage vor
der Abfahrt mit dem Nachen untersuchen. Diese Vorsicht wird selbst ohne
besonderes Gebot von den Freistetter Steuerleuten geübt.
Artikel 2.
Die oberrheinischen Steuerleute sollen den Strom nicht zu tief befahren,
d. h. nicht so viele Güter auf die Lastschiffe bringen lassen, so daß sie nicht
außerstande sind, das Schiff in seiner Distanz halten zu können (Breite des
Talwegs!).
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