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Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion .
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Artikel 3.
Die neu angehenden Steuerleute sollen während des ersten Jahres nur als
2. oder 3. Steuerleute fahren.
Die Forderungen von Vorschlag 1 sind bereits in den Artikeln 17 und 25
des amtlichen Entwurfs von 1821 enthalten. Dieser Vorschlag lässt vermuten
, dass er damals nicht in die amtliche Steuerordnung aufgenommen
worden ist.
Die Forderung des Vorschlags 2 (Grenzen der Beladung) ist bereits als
Nr. 14 im Freistetter Entwurf, war also bis dato amtlich nicht verlangt.
Der letzte Vorschlag mahnt zur Vorsicht bei jungen Steuerleuten.
Am 13. Febr. 1842 wurde die Freistetter Schifferschaft vom Bezirksamt
Rheinbischofsheim wieder nach ihrer Meinung über die Probleme der
Rheinschifffahrt befragt und zwar, ob sie 1. eine Vereinbarung mit Frankreich
über die Steuerleute zwischen Straßburg und Neuburg wünschte und
2., wie sie über die Einrichtung einer neuen Steuermannstation denke. Die
Freistetter lehnten beides ab. Neue Stationen seien unnötig.
Über das Verhalten der Oberländer Schiffer gaben sie folgende Auskunft
:
Wenn diese zu Berg fahren, bestellen sie in Leopoldshafen (= Schröck)
Freistetter Steuerleute und fahren über Freistett bis Straßburg, es sei denn,
sie transportieren meist Güter nach Straßburg. Dann nehmen sie Straßburger
Steuermänner. Die Freistetter begleiten die Oberländer bis zur Kehler
Brücke und übergeben dann für die Heimfahrt die Schiffe an Steuermänner
aus Ober-Neuenburg.
Die Freistetter Schiffer dürfen nur bis an den Anfang des Straßburger
Hafens fahren (Wache an der Breusch), obwohl dieser Hafen ein Freihafen
sein soll. Wollen sie in die Stadt fahren, dann müssen sie einen Straßburger
Steuermann nehmen, der für die Stunde fünf Francs verlangt.
Schon 1824 erschwerte der Straßburger Präfekt die Schifffahrt im Straßburger
Hafen. Im Jahre 1841 soll aber ein für ganz Frankreich geltendes
Gesetz erlassen worden sein, das auf französischen Gewässern (Strömen,
Kanälen, Seen) keine ausländischen Steuerleute zulässt.
Dreizehn Jahre später (1854) wurde ein neues Problem akut. Die Rheinfahrtkommission
in Karlsruhe äußerte sich als oberste badische Schifffahrtsbehörde
über die Frage, ob man auch in Zukunft zur Führung von
Rheinschiffen nur patentierte Steuermänner zulassen solle. Gegner dieser
Vorschrift nannte diese auch Lotsenzwang. Am Mittelrhein, also von
Mainz an abwärts wäre der Lotsenzwang von Preußen und Nassau aufgehoben
. Nassau hatte ihn nur noch für das gefährliche Stück von Rüdesheim
bis St. Goarshausen beibehalten. Frankreich und Bayern (Rheinpfalz) seien
geneigt, ihrem Beispiel zu folgen. Mit der Kunst der Steuermänner wäre es
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