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Das Bezirksamt Appenweier
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geliefert werden, und da er kein Vermögen besaß, zahlte die Unkosten die
Gemeinde.37
Über die Beziehungen zwischen den beiden Brüdern erfahren wir
nichts. Dass Franz Bernhard, ja überhaupt kein Mitglied der Ree-Familie
als Zeuge bei der Hochzeit Gabriels genannt wird, verheißt nichts Gutes.
Nicht weiter bringen uns die Standesbücher von St. Michael in der Frage
nach dem Geburtsort von Gustav Ree, dem Helden der Revolution von
1848/49. Obwohl der Vater während des angenommenen Geburtsjahres
1810 in Appenweier seinen Dienst tat, findet man keinen Eintrag. Wie
sonst wird auch in unseren Unterlagen der Name verschieden geschrieben:
Pfarrer Walter trug bei der Hochzeit Gabriels Rehe ins Register ein, der
Grundbuchbeamte vermerkte Gabriel 1811 als Reh, der Gemeindeschreiber
notierte 1825 dann mit Akzent Ree. In dieser Form unterzeichnete
Franz Bernhard mit seinem Namen schon 1811.
3. Der Arbeitsbereich des Amtes
Der Geschäftskreis der Ämter erweist sich als vielfältig und reichhaltig.
Das Register einer Sammlung der Regierungsblätter von 1803 bis 1825
nennt an die 110 Stichwörter von Almosen bis Zunftsachen. Wir können
nur an wenigen Beispielen zeigen, wie die Beamten gesetzliche Vorschriften
in Verwaltungswirklichkeit umsetzten.38
Eine Sportelnliste möge zunächst als alltäglicher Arbeitsnachweis genommen
werden: wegen Errichtung einer Hanfplauel, wegen der Beschwerde
des Schullehrers Bell dahier, Losholzabgabe betreffend, wegen
des Gesuches der Gemeinde um Bewilligung zur Erhebung eines Pflastergeldes
, wegen der Schuldklage des Handelsmannes Schneider aus Durlach,
wegen Bezahlung rückständiger Gefälle.39
Auch zwei Erlasse des Amtes, die landwirtschaftliche Tätigkeiten regeln
, dürften zu den üblichen Obliegenheiten gehört haben. Dem ersten lag
ein offensichtliches Vergehen zugrunde. Einige „Individuen" zu Nußbach
und Zusenhofen hatten eigenmächtig Geflechte oder Wehre in den Finsterbach
eingebaut, um ihre Wiesen zu wässern. Dadurch entstand an Matten,
die sich im Besitz der Gemeinde Appenweier befanden, ziemlicher Schaden
, der dem Amtmann angezeigt wurde. Auf Fürsprache des Vogtes
Braun von Nußbach gingen die Frevler zwar ohne Strafe aus, das Amt aber
erließ eine Verordnung, die drohte, jeden, der einen Damm durchsticht
oder „ein Beet an einem Bach oder Fluß aufreißt", aber keine Genehmigung
dafür hat, mit 10 Reichstaler zu bestrafen.40
Die zweite Weisung betraf zwei damals gängige Handelsprodukte, den
Hanf und den Tabak; sie verbot 1812 den freien Verkauf und stellte ihn unter
Strafe. Alle Waren durften nur unter öffentlicher Autorität in der sog.
Hanf- oder Fasskammer abgewogen werden. Dadurch sollte der Hersteller
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