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Nordrach 1803
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Im Gebiet der Moos, der Kolonie oder heute im Gebiet Fabrik konnte
sich das Kloster Gengenbach aus der Position des Grundherren in die
des Landesherren weiter entwickeln. Es blieb hier Landesherr bis
1803, als dieses Gebiet an den Markgrafen und Kurfürsten Karl Friedrich
überging. Als Landes- und Grundherr konnte das Kloster hier weitere
Hoheitsrechte ausüben, die ursprünglich königliches Recht waren:
die Herrschaft über die Waldungen, das Wasser- und das Fischerei-
Recht.
Wegen dieses Besitzes in der Moos und einem weiteren Gebiet im
Nordrachtal wurde der Abt von Gengenbach auch in den deutschen
Fürstenstand erhoben und er nahm als Graf dessen Aufgaben auch im
Reichstag wahr.
Wie sah das Verhältnis zwischen Abt und Klosteruntertan aus? Eine
Urkunde aus dem Jahr 1660 gibt hierüber Aufschlüsse. In dieser Urkunde
verleiht der Abt Romanus von Gengenbach an Michael Ohler
Grund und Gelände des Klosters als Erblehen. Michael Oehler hatte
dieses Gut bisher als reines Zinslehen im Besitz gehabt. Er will aber
auf diesem Grund und Boden ein Haus mit Scheuer und Stallung bauen
. Dazu erhält er das Bauholz vom Kloster, muss dafür aber eine Steuer
in Geld, Roggen und Wein bezahlen. Er darf bestimmte Stücke im
Gelände kultivieren, aber nur so viel Vieh halten, wie er auch überwintern
kann. Er erhält das Eckerich-Recht in den Allmendwäldern und im
Schönwald. Die Schweine waren damit versorgt. Für den Erhalt des
Gesamtlehenguts als Erblehen bezahlt Michael Ohler jährlich 10 Gulden
. Von anderen Steuern, die nicht durch das Kloster erhoben werden,
ist er frei.
Jedes Jahr muss er vier Tage Frondienst leisten, entweder in Gengenbach
oder auf Mitteleck. Stirbt der jeweilige Abt von Gengenbach, entrichtet
der Lehensnehmer einen Geldbetrag. Stirbt der Lehensträger
selbst, so fordert das Kloster den sog. Güterfall. Dies war das beste
Stück Vieh oder das beste Kleid der Frau. Macht der Lehensnehmer
Schulden und zieht vom Gut und hinterlässt dabei Vermögen, so gehört
dieses dem Kloster, das damit den Ausgleich für seine Verluste erreicht
. Dieser Vertrag gilt für den Lehensnehmer und dessen Nachkommen
sowie für den Abt und den Konvent in Gengenbach und deren
Nachfolger.
Unklar bleibt, ob der Lehensnehmer noch eigene Bodenzinsen bezahlte
, damit er Grund und Boden auch benutzen konnte. Dies ist wahrscheinlich
, weil mehrfach von weiteren Zinsen die Rede ist. Einhundert
Jahre später wurde dieser Lehensbrief Michael Ohlers von 1660 mit
dessen Urenkel Anton erneuert. Das Kloster Gengenbach hielt bewusst
an diesen lebensnotwendigen Rechten fest, um sich damit Einkommen
für seine Existenz auf Dauer zu sichern.
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