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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 363
(PDF, 99 MB)
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Nordrach 1803

363

Neuzeit die Landesherrschaft der abteilichen Grafschaft Gengenbach in
Nordrach-Moos und Nordrach Mühlstein/Schottenhöfen. Diese Grafschaft
Gengenbach, die sich aus den Gebieten in Nordrachtal und dem Abteigebiet
in Gengenbach rekrutierte, verhalf dem Abt von Gengenbach im Fürstenstand
des Reichstages zu Sitz und Stimme. Über dieser Grafschaft
Gengenbach stand der Inhaber der Ortenauer Reichslandvogtei mit Sitz in
Ortenberg.

Diese Reichslandvogtei war ein Produkt kaiserlicher Bemühungen Ende
des 13. Jahrhunderts, in der Ortenau einen Rest kaiserlich-königlicher
Rechte zu wahren und diese in einer Landesherrschaft unter dem Einfluss
des jeweiligen Klosters zusammenzufassen.

Die Reichslandvogtei wurde aber bis in das 16. Jahrhundert als Lehen
vergeben. Zentren in der Reichslandvogtei waren neben der Burg Ortenberg
die drei Reichsstädte Offenburg, Gengenbach und Zell a. H. Der Kaiser
konnte auf diese Städte zurückgreifen, um die Reichsvogtei gegen ihre
mächtigen Pfandherren zu schützen, falls dies notwendig werden sollte.

Zell a. H. als Stadt hatte seinen Ursprung in der Marktfunktion für sich
und die beiden Täler Harmersbach und Nordrach sowie für das Land zwischen
dem Talausgang bei Zell und der Kinzig. Im Jahre 1287 wird Zell
noch „Dorf genannt, 1331 „Stat". In diesem Zeitraum muss die Stadtgründung
erfolgt sein. Zell war daher zunächst eine Klosterstadt. Dem Abt
von Gengenbach als Grundherr in dieser Zeit musste daran gelegen sein,
den sich entwickelnden Markt zu schützen. Im Jahre 1331 erhielt die Stadt
Zell dieselben Rechte wie die damalige Reichsstadt Gengenbach. Damit
wurde Zell a. H. Reichsstadt, aber die grundherrliche Situation des Abtes
wurde dadurch gewahrt, dass er den Schultheißen und den Pfarrer dieser
nunmehrigen Reichsstadt ernennen und bestimmen konnte.

Im Jahre 1351 erhielt der Straßburger Bischof die Pfandschaft über die
Reichslandvogtei und damit auch über die Reichsstadt Zell. Sieben Jahre
später erhielt der Bischof ein Privileg des Kaisers Karls IV., dass alle
Pfandstädte seines Bistums außer dem Reichshofgericht nur dem Gericht
des Straßburger Bischofs unterstehen. Dies hätte bedeuten können, dass
kleinere Reichsstädte wie etwa Zell a. H. im Laufe der Zeit gewohnheitsrechtlich
zu bischöflichen Städten hätten werden können. Dies war aber
dem Gengenbacher Abt Lambert von Burn wie auch dem Kaiser in der folgenden
Zeit immer mehr bewusst geworden. Karl IV. verlieh daher im Jahre
1366 für Zell folgende Privilegien:

Die Bürger der Stadt Zell und die Täler Harmersbach und Nordrach mit
ihren Leuten und Gütern sind im Schirm und in der Gewalt des Hl. Reiches
und des Kaisers.

Die Zwölf des alten Rates der Stadt Zell und die Zwölf zu Harmersbach
sowie die Zwölf zu Nordrach sollen im Falle einer weiteren Verpfändung
auf diese Zugehörigkeit zum Reiche und zum Kaiser achten.


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