http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2006/0357
Bergbau im Gereut, Weiler und bei Zunsweier: Aus den geroldseckischen Akten von der Leyen 357
rung auf 60 Jahre. Diese Belehnung solle sich in jedem Fall aber unwiderruflich
auch auf mögliche Erben beziehen. Darum gebeten wird, dass die
Herrschaft nicht nur das Holz für den inneren Bergbau, sondern für das gesamte
Unternehmen zur Verfügung stelle. Auch möge geprüft werden, ob
die Herrschaft statt der bewilligten 1,5 Freijahre ab dem l. Mai 1768 zwei
Freijahre zugestehen könne. Wegen der Kostspieligkeit dieses Werkes würde
es sich verbieten, der Herrschaft zwei Freikuxe zugestehen zu können.
Zugesichert wird, dass den Landesinteressen in jeglicher Hinsicht Rechnung
getragen wird. Man sei äußerst bedacht, an die Untertanen zu denken
und damit die Herrschaft klar zu überzeugen, dass das Werk allen großen
Vorteil bringen werde. Das Vergnügen, das die Gewerken empfinden würden
, armen Leuten durch das Werk Unterhalt und Nahrung zu verschaffen,
würde diese sehr antreiben.
Sollte man an anderen Orten in der Herrschaft auf andere Metalle (mit
der Ausnahme von Eisenerz und Steinkohle) schürfen oder abbauen wollen
, so vertraue man darauf, dass die Herrschaft dies bewilligen werde.
Unabhängig von diesen Ausführungen sei man mit allen vorgeschriebenen
Konditionen der Herrschaft einverstanden. Die vorgetragenen Punkte
seien winzig und unerheblich und man würde die Befindung hierüber der
herrschaftlichen Billigkeitsliebe völlig überlassen.
Im Mai 1768 wird schließlich von Graf Franz Carl zu der Leyen und Ho-
hengeroldseck der Bestandsbrief an Halder und Wörscheler erteilt. Dieser
hat folgende Inhalte:
1. Den Gewerken wie auch ihren Erben wird auf das alte, eröffnete Bergwerk
im Weiler eine unwiderrufliche Belehnung auf 60 nacheinander
folgende Jahre ab dem 1. Mai 1768 bis 30. April 1828 erteilt. In diesem
Gebiet dürfen Schächte und Stollen angelegt werden und alles
bergmännisch auf das Nützlichste betrieben werden. Die Gewerkschaft
darf dabei durch niemanden im Geringsten gestört, gehindert
oder auf sonstige Art beeinträchtigt werden. Der Lehenrückfall wird
bei nicht zu erhoffendem Erlöschen des Mannesstammes der Herrschaft
vorbehalten.
2. Den Gewerken wird sowohl auf dem Eigentum der Herrschaft als auch
dem der Untertanen der erforderliche Grund zum Senken von Schächten
, der Anlegung eines oder mehrerer Stollen, der Platz für notwendige
Halden und die erforderlichen Fuhrwege und Fußpfade gegen billigen
Wert zur Verfügung gestellt.
3. Dies gilt auch für die notwendigen Gebäude und die benötigten Plätze.
4. Bewilligt wird, dass das zum inneren Bergbau erforderliche Tannenholz
so lange es forstlich möglich ist aus dem nahe dem Bleiwerk liegenden
Raukasten angewiesen wird. Den Gewerken ist es ausdrücklich
freigestellt, dieses Holz auch anderwärts einzukaufen.
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