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Bergbau im Gereut, Weiler und bei Zunsweier: Aus den geroldseckischen Akten von der Leyen 367
zeigt. Die Vereinbarung eines Preises hierfür sollte man sich zur Zeit
noch vorbehalten.
Die Herrschaft fand es am 7.10. für richtig, dass der Hausacher Gesellschaft
das Zunsweierer Erz vor anderen überlassen wird. Schmelzer könne
die Bedingungen des Vertrags (Bestands) entwerfen. Das Bohnerz müsse
von dem Vertrag ausgenommen werden. Die Herrschaft bittet im Übrigen
um Auskunft, wie schwer ein Kübel ungewaschenes und ein Kübel gewaschenes
Erz sei.
Darauf folgt die Mitteilung von Schmelzer dass
• ein Kübel ungewaschenes Erz 137 V2 Pfund und
• ein Kübel gewaschenes Erz 145 lh Pfund
wiegt. Am 9.10. sei außer dem Erz, das zur Probe genommen wurde, noch
kein weiteres gewaschen worden. Alles lag noch auf der Halde. Gegen
1.500 Kübel seien bis zu diesem Zeitpunkt bereits gefördert worden. Demnach
lag die Förderung bereits bei über 100 Tonnen ungewaschenes Erz.
Die Erze wurden auf Zunsweierer Seite unten am Bellenberg, wo der
Hagenbach seinen Anfang nimmt, gefördert. Anfangs hatten die Hausacher
am Waldtrauf zu graben begonnen. Nachdem sie sahen, dass der Erzgang
in den Wald hineinzieht, haben sie 100 Schritt höher auf diesen gearbeitet.
Dabei ist es auch gleich besser gelungen, größere Mengen Erz zu fördern.
Schmelzer entwarf den Vertrag auf der Grundlage
• des Stauffenberger Bergwerks Accord und
• des Schönberger Steinkohlen-Bestandes.
Probleme ergaben sich hinsichtlich der Wegunterhaltung. Schmelzer ging
zunächst darauf ein, dass die Gewerkschaft hierzu nicht verpflichtet sei.
Er begründete dies damit, dass er zum einen den Preis für 100 Kübel Erze
um einen Gulden höher treiben konnte als bei den Stauffenbergern, zum
anderen seien die Untertanen es ohnehin schuldig, die Landstraßen zu
unterhalten.
Die Herrschaft befand es zu hart, dass die Untertanen die Straßen allein
reparieren sollten. Der Wegezustand würde durch den Erztransport
doch sehr merklich beeinträchtigt. So möge die Gewerkschaft doch einen
vernünftigen Beitrag hierzu leisten. Auch sei es üblich, dass die Gewer-
ken 1.000 oder mehr Gulden Kaution im Voraus für den Fall hinterlegen,
dass das Werk verderben würde. Über beide Punkte seien die Verhandlungen
zwar weiterzuführen, das vorrätige Erz dürfe aber bereits abgefahren
werden.
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