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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 373
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Bergbau im Gereut, Weiler und bei Zunsweier: Aus den geroldseckischen Akten von der Leyen 373

matten zu kommen, zu haben wäre, so solle an einem jeden dergleichen
orth das erz zu waschen jederzeit erlaubt seyn.

15<°-

Es sollen durch die Herren Gewerckere gehalten und daran seyn, so lang
eine probable Hoffnung vorhandener eisen-ertzen da ist, die Stollen und
Schachten nicht leichtsinnig zu verlasßen, sondern nach bergordnung alles
genau und treulich zu durchsuchen, weßhalber dann auch

16'°-

Sich Jhro Hochgräf Exellenz vorbehalten, die bergwercke von zeit zu zeit
nach gefallen visitiren zu lasßen, um zu sehen, ob nach bergwercks-ordnung
und gebrauch Gebauet werde, widrigenfalls aber die renedur zu verordnen.

j ymo.

Wurde sich aber, in denen aufgethanen Schächten und Stollen, anders alß
eisen-stein oder stueff und nierertz zeigen /: jnmaßen nur auf dieses gegenwärtiger
accord zuverstehen ist:/ so behalten sich Jhro Hochgräf Exellenz
bevor, mit denen Herren Gewerckeren darüber, der billigkeit nach, he-
paratim zu tractiren und desßelben Preyß zu regulieren, besonders wann,
denen vorhandenen gespuhren nach, bohn-ertz, entdeck und geförderet
werden sollte.

Jgvo.

Solle der berg-kübel, wie er dermahlen ist, in ehse verbleiben und nicht
weither verstärket werden; weßends die Herren beständere sich verbinden,
einen nach diesem beschütteten neuen berg-kübel anhero nacher dautten-
stein in verwahr zu geben.

19"°

Und letzten ist man allerseiths dahin einig worden; dass vor Hundert und
Fünff kübel, sowohl ongewaschen als gewaschen erzt von vorgedachtem ei-
senerzt, und die ertheilende Herrschaff Concehsion, solches allein in der
Herrschaft Hohengeroldseck und zugehörigem Sunzweyrer bann, auf obige
etipulirte zwanzig Jahre Graben und beförderen zu dörfen, auch der zoll
und die freye ausfuhr, die Herren beständere zur recognition Fünff gülden
rheinisch zur hießigen Rentmeisterey zahlen, die steigere das abgeführte
quantum mit einer Liste derjenigen so solches abgeführet, monathlich
unterm Eyd anzeigen, von der Gewerckschaft aber quataliter richtigkeit
gepflogen, auch sonsten aller unterschleiff vermieden, mithin alles treulichen
und Ehrlichen beobachtet werden solle.


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