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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 502
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Karl Volk

Obervogt Huber

Beruhen die Wiedergaben Hansjakobs auf wahren Erzählungen am Wirtstisch
, so liefert er uns die einzige Quelle für den Handel Johann Fallers
und seiner Tochter mit Wild. Das Wildern steht nun zu aller Jagdtradition
und allen damals in Triberg gültigen Bestimmungen in diametralem
Gegensatz. Nicht nur, dass aus den Akten nicht die geringste Andeutung
dieser Art hervorgeht; dass Johann Faller in Kumpanei mit Wilderern stand
und dann in aller Öffentlichkeit das Wild aus der Herrschaft Triberg hinausbeförderte
, ist unwahrscheinlich. Die Bestimmungen waren eindeutig.
Nach dem Urbar von 165414 hatte der Obervogt eine Art „Vorkaufsrecht"
bei Vögeln und Fellen von Wildtieren. Um sein Gehalt aufzubessern, kaufte
er nach der Meinung der Triberger diese unter Wert ein, um sie zu seinem
eigenen größeren Vorteil zu verkaufen, so dass sich die Jäger auf ihre
Weise rächten, indem sie das Wild in die eigene Pfanne steckten oder es in
verdorbenem Zustand weitergaben. Klarheit stellte eine Verordnung Obervogt
Pflummerns im Jahr 1737 her, nach der „die Vögel pünktlich und in
gutem Zustand abzuliefern seien".15

Der „praefectus Krem" ist mit Bleistift und mit Tinte (also doppelt) unter
„Bemerkungen" dokumentiert. Außerdem: er „war Zeuge". Der Todestag
von Johann Faller war der 23. Mai 1786, der von Ehefrau Maria Grieshaber
der 7. Juni des gleichen Jahres. Todesursache war bei beiden „Auszehrung
", wohl Altersschwäche.16

Aus der Amtszeit des Vogts Johann Faller

Das Datum, an dem Johann Faller zum Vogt bestimmt wurde, ist nur annähernd
feststellbar. Sein Vorgänger Joseph Faller muss über ein Jahrzehnt


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